Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten
Der Frühling naht und die Gartensaison kommt in Schwung. Bäume und Sträucher werden gestutzt, Totholz wird entfernt, Blätter werden zusammengefegt. Wer dann aber Gartenabfälle verbrennt, verstößt gegen das Landesimmissionsschutzgesetz sowie die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung und handelt somit ordnungswidrig.
Entgegen dieser gesetzlichen Vorschriften ist jedoch seit einigen Wochen wieder verstärkt bzw. vermehrt zu beobachten, dass in privaten Hausgärten oder Kleingartenanlagen oftmals am Wochenende geruchsintensive Rauchschwaden emporsteigen.
Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 besagt: „Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.“
Das heißt, das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten! Verstöße gegen die genannten Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Die Ausnahme bildet ein gelegentliches Lagerfeuer, geregelt im sogenannten „Lagerfeuererlass“ aus dem Jahr 2007 vom damals zuständigen Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg, heute Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.
„10 goldene Regeln“ sind zu beachten
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holz- bzw. Lagerfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Dabei ist auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen zu achten.
Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden
Wer ein Holz- oder Lagerfeuer im Garten plant, sollte sich im Vorfeld mit der Nachbarschaft abstimmen, da Vorsorge und Rücksichtnahme eine ungestörte Atmosphäre sichern. Soweit sich Nachbarinnen bzw. Nachbarn (berechtigt) beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit von einem Brennverbot ausgegangen werden.
Illegale Verbrennungen von Garten- und Grünabfällen und damit einhergehende Rauchbelästigungen können dem Umweltamt unter den Telefonnummern 0335 552-3900 / 552-3920 / 552- 3921 oder 552-3922 bzw. per E-Mail an umweltamt@frankfurt-oder.de gemeldet werden. Ebenso können diese Verstöße beim Ordnungsamt telefonisch unter 0335 552-3200 oder per E-Mail an ordnungsamt@frankfurt-oder.de gemeldet bzw. angezeigt werden.
Wenn an den Wochenenden, außerhalb der Arbeitszeit der Stadtverwaltung, illegale Verbrennungen stattfinden und extreme Rauchbelästigungen damit verbunden sind, kann auch die Polizei informiert werden. Diese nimmt die entsprechenden bzw. notwendigen Verursacherdaten auf und leitet sie dann an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung weiter. Dort werden die Verstöße dann als Ordnungswidrigkeit bearbeitet und entsprechend geahndet.
Genehmigung von Osterfeuern
Osterfeuerbzw.sogenannte Brauchtumsfeuer fallen nicht unter diese Regelung und bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Zuständig ist die Abteilung „Allgemeine Ordnungs- und Straßenverkehrsangelegenheiten“ im Amt für Ordnung und Sicherheit der Stadt Frankfurt (Oder), Goepelstraße 38.
Grünschnitt und organische Gartenabfälle, die aufgrund ihrer Menge nicht über die Biotonne entsorgt werden können, sind bzw. können an Annahmestellen im Stadtgebiet abgegeben werden. Hier werden jedoch keine Bioabfälle aus Haushalten angenommen, die über die Biotonne zu entsorgen sind.
Annahmestellen für Grünschnitt und organische Gartenabfälle in Frankfurt (Oder):