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20.03.2020

Zum Umgang mit privaten Feuern im Freien

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten

Der Frühling naht und die Gartensaison kommt in Schwung. Bäume und Sträucher werden gestutzt, Totholz wird entfernt, Blätter werden zusammengefegt. Wer dann aber Gartenabfälle verbrennt, verstößt gegen das Landesimmissionsschutzgesetz sowie die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung und handelt somit ordnungswidrig.

Entgegen dieser gesetzlichen Vorschriften ist jedoch seit einigen Wochen wieder verstärkt bzw. vermehrt zu beobachten, dass in privaten Hausgärten oder Kleingartenanlagen oftmals am Wochenende geruchsintensive Rauchschwaden emporsteigen.

Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 besagt: „Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.“ 

Das heißt, das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten! Verstöße gegen die genannten Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Die Ausnahme bildet ein gelegentliches Lagerfeuer, geregelt im sogenannten „Lagerfeuererlass“ aus dem Jahr 2007 vom damals zuständigen Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg, heute Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.

„10 goldene Regeln“ sind zu beachten

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt höchstens einen Meter
  • Trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung und Spiritus aufgrund von Explosionsgefahr niemals verwenden!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holz- bzw. Lagerfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Dabei ist auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen zu achten.

Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden

Wer ein Holz- oder Lagerfeuer im Garten plant, sollte sich im Vorfeld mit der Nachbarschaft abstimmen, da Vorsorge und Rücksichtnahme eine ungestörte Atmosphäre sichern. Soweit sich Nachbarinnen bzw. Nachbarn (berechtigt) beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit von einem Brennverbot ausgegangen werden. 

Illegale Verbrennungen von Garten- und Grünabfällen und damit einhergehende Rauchbelästigungen können dem Umweltamt unter den Telefonnummern 0335 552-3900 / 552-3920 / 552- 3921 oder 552-3922 bzw. per E-Mail an umweltamt@frankfurt-oder.de gemeldet werden. Ebenso können diese Verstöße beim Ordnungsamt telefonisch unter 0335 552-3200 oder per E-Mail an ordnungsamt@frankfurt-oder.de gemeldet bzw. angezeigt werden.

Wenn an den Wochenenden, außerhalb der Arbeitszeit der Stadtverwaltung, illegale Verbrennungen stattfinden und extreme Rauchbelästigungen damit verbunden sind, kann auch die Polizei informiert werden. Diese nimmt die entsprechenden bzw. notwendigen Verursacherdaten auf und leitet sie dann an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung weiter. Dort werden die Verstöße dann als Ordnungswidrigkeit bearbeitet und entsprechend geahndet.

Genehmigung von Osterfeuern

Osterfeuerbzw.sogenannte Brauchtumsfeuer fallen nicht unter diese Regelung und bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Zuständig ist die Abteilung „Allgemeine Ordnungs- und Straßenverkehrsangelegenheiten“ im Amt für Ordnung und Sicherheit der Stadt Frankfurt (Oder), Goepelstraße 38.

Grünschnitt und organische Gartenabfälle, die aufgrund ihrer Menge nicht über die Biotonne entsorgt werden können, sind bzw. können an Annahmestellen im Stadtgebiet abgegeben werden. Hier werden jedoch keine Bioabfälle aus Haushalten angenommen, die über die Biotonne zu entsorgen sind.

Annahmestellen für Grünschnitt und organische Gartenabfälle in Frankfurt (Oder):

  • Wertstoffhof – „Seefichten“, Grubenstraße 10 (Öffnungszeiten: Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr), Die Annahme von Grünschnitt bis 1m³ auf dem Wertstoffhof in Seefichten ist gebührenfrei. Größere Mengen Grünschnitt sind an den Kompostieranlagen anzuliefern.
  • Kompostieranlage Güldendorf, Küstriner Berg 20 (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr), Annahme gegen Entgelt (telefonisch zu erfragen unter 0162 4108651)
  • Naturerden und Recycling Frankfurt (Oder) GmbH, Gronenfelder Weg 34 (Öffnungszeiten: April bis Oktober: Montag bis Freitag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, November bis März: Montag bis Freitag: 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr), Annahme gegen Entgelt (telefonisch zu erfragen unter 0335 62519)