Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Sie beträgt monatlich:
Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Vorrangige Leistungen wie z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landespflegegeldgesetz werden in voller Höhe angerechnet.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe prozentual angerechnet.
Einen Anspruch auf Blindenhilfe haben blinde Menschen. Gemäß § 72 Absatz 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Die Inhaber eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen Bl erfüllen die medizinischen Voraussetzungen.