Sonstiges Anliegen Autowaschen

Kategorie:
Sonstiges Anliegen
Status:
Gelöst / Erledigt
Datum:
Ort:
Ebertusstraße 8, 15234 Frankfurt (Oder)

Ist es in Frankfurt an der Oder erlaubt, auf einem Privatgrundstück Autos zu waschen?

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Datum:
Uhrzeit: 11:02 Uhr
Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

Autowaschen auf unbefestigtem Grund

Das bei der Fahrzeugwäsche anfallende Abwasser enthält verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, wie zum Beispiel Ruß-, Teer- und Ölrückstände, welche von vorausfahrenden Autos auf das eigene Fahrzeug gelangt sind. Wird dieses Abwasser nach Bodenpassage ins Grundwasser eingeleitet, ist eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers zu besorgen.

Die Einleitung dieses Abwassers über die Bodenpassage ins Grundwasser stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung dar, welche gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde bedarf. Da jedoch durch diese Einleitung ins Grundwasser eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist, darf die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des bei der Autowäsche anfallenden Abwassers ins Grundwasser nicht erteilt werden, vgl. § 48 Abs. 1 WHG.

Somit ist das Autowaschen auf unbefestigtem Grund unzulässig.



Autowaschen auf befestigter Fläche mit Ableitung in die Kanalisation

Das bei der Fahrzeugwäsche anfallende Abwasser enthält verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, wie zum Beispiel Ruß-, Teer- und Ölrückstände, welche von vorausfahrenden Autos auf das eigene Fahrzeug gelangt sind.

Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die Wasserbehörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Im Anhang 49 der AbwV sind Anforderungen an das bei der Reinigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen anfallende mineralölhaltige Abwasser festgelegt.

Somit ist eine Genehmigung für das Einleiten in die öffentliche Abwasserkanalisation von Abwasser, welches bei der Autowäsche anfällt, entsprechend zu beantragen.

Voraussetzung für diese Genehmigung ist eine dichte Waschplatte inkl. Aufkantung, Gefälle, Ablauf sowie eine Abscheideanlage und nachweislich dichte Rohrleitungen zur Schmutzwasserkanalisation. Die Abwasserbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen. Pflasterflächen, zum Beispiel aus Betonstein, stellen keine dichten Waschplatten dar. Alle Fugen müssen wasserdicht mit geeigneter Vergußmasse vergossen sein.

Eine Einleitung in die Regenwasserkanalisation ist nicht zulässig.



Eine Ableitung über Grundstückszufahrt, Gehweg und Fahrbahn in einen Abwasserschacht stellt keine komplette Ableitung der bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer in die Schmutzwasserkanalisation dar. Auch ist allgemein ein Überleiten von Abwasser vom eigenen Grundstück auf die öffentliche Sraße nicht zulässig.



Ein rechtskonformes Autowaschen auf befestigter Fläche mit Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation erscheint für die Privatperson auf dem eigenen Grundstück sehr aufwendig und kostenintensiv. Es wird empfohlen, die Wascheinrichtungen an den Tankstellen und Autowaschanlagen zu nutzen.

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