Straße Freundliche Bitte um einen Zebrastreifen und eine Ampel für Fußgänger und Studierende im Studentenwohnheim

Kategorie:
Straße
Status:
Ungelöst / Beendet
Datum:
Ort:
Halbe Stadt, 15230 Frankfurt (Oder)
Ortsbezug:
August Bebel Straße 36,Frankfurt (Oder)

Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Name ist Rupak, und ich bin Student an der Europa-Universität Viadrina. Seit über zwei Jahren lebe ich in Deutschland, derzeit wohnhaft im Studentenwohnheim Mühlenweg. Zuvor habe ich im Wohnheim in der August-Bebel-Straße gewohnt. Aus meiner Erfahrung heraus möchte ich dringend darauf hinweisen, dass ein Zebrastreifen an den Haltestellen von Bus und Straßenbahn in diesem Bereich unerlässlich ist. Dies betrifft insbesondere die Sicherheit der zahlreichen Studenten, die in den Wohnheimen der Umgebung leben und täglich die Straße überqueren müssen. Ein solcher Übergang würde nicht nur die Sicherheit der Fußgänger deutlich verbessern, sondern auch das Risiko von Unfällen erheblich verringern. Als engagierter und verantwortungsbewusster Bewohner von Frankfurt (Oder) bitte ich eindringlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig bin ich offen für Ihre Hinweise und weiteren Vorschläge. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Mit freundlichen Grüßen, Rupak Chakraborty

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Datum:
Uhrzeit: 08:59 Uhr
Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

Zu Ihrem Anliegen teilen wir Ihnen wie folgt mit:

1) Möglichkeit einer Anordnung Lichtsignalanlage

Bei der Anordnung einer Lichtsignalanlage (weiterhin LSA) sind die Bestimmungen der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (weiterhin RiLSA) heranzuziehen. Diese enthalten weder zwingende Voraussetzungen bezüglich des Straßenbaus, die erfüllt werden müssen noch Ausschlusskriterien, die Errichtung einer LSA unmöglich machen. Sie nennen jedoch 4 Kriterien für den Einsatz von LSAs: Verkehrssicherheit, Qualität des Verkehrsablaufs, Kraftstoffverbrauch und Emissionen, Ausgleich von Zielkonflikten. An beiden dieser Stellen ereigneten sich keine Unfälle, die den Einsatz einer LSA unter dem Kriterium "Verkehrssicherheit" aus verkehrsrechtlicher Sicht ermöglichen würden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Errichtung einer LSA mit einem entsprechenden Aufwand verbunden ist (sowohl im Bereich der Signalprogrammierung und der damit verbundenen Voruntersuchungen als auch mit erforderlichen baulichen Anpassungen in den tangierenden Gehweg- und Fahrbahnbereichen inkl. Fahrbahnmarkierung), der hohe Kosten nach sich zieht.

2) Anordnen eines Fußgängerüberweges

Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung, weiterhin StVO).
Das Verkehrszeichen "Fußgängerüberweg" (weiterhin FGÜ) darf demnach nur markiert werden, wenn es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie des öffentlichen und privaten Sacheigentum erheblich übersteigt. Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden. Wie bereits oben aufgeführt, ereigneten sich in den letzten Jahren keine Unfälle in diesen Bereichen, die auf die fehlende Querung zurückzuführen wären. Damit ist eine solche Gefahrenlage nicht gegeben.

Des Weiteren präzisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO (weiterhin VwV-StVO zu §26), dass Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt werden sollten, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Um diese Aussage zu präzisieren, hat das zuständige Ministerium die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (weiterhin R-FGÜ) erlassen, die vorgeben, bei welcher Fahrzeugstärke und bei welchem Fußgängeraufkommen Fußgängerüberwege möglich und empfohlen werden. Hier wird festgelegt , dass mindestens eine Verkehrsstärke von 50-100 Fußgängern und 200-300 Kraftfahrzeugen pro Stunde vorliegen muss, damit ein FGÜ möglich ist. Empfohlen wird die Anordnung eines FGÜ erst ab 100 Fußgängern und 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde. Die Verkehrszählungen in der Vergangenheit haben zum Ergebnis geführt, dass diese Werte in den in Rede stehenden Verkehrsbereichen nicht erreicht werden. Darüber hinaus macht die Anlage eines FGÜ verkehrspsychologisch wenig Sinn, wenn er nur gelegentlich von den Fußgängern in Anspruch genommen wird, da dem Kraftfahrer u. a. das Gefühl der ständig freien Weiterfahrt vermittelt wird und damit zu niedriger Aufmerksamkeit verleitet.

Darüber hinaus werden in der VwV-StVO zu §26 und der R-FGÜ "negative" Voraussetzungen formuliert, unter denen die FGÜ nicht angelegt werden dürfen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Sachverhalte:

1. Fußgängerüberwege dürfen nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen - eingerichtet werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 der weiterhin R-FGÜ).
2. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenem Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 2 R-FGÜ) 3. Laut den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen sollen auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorwiegend andere Querungsanlagen als Fußgängerüberwege zum Einsatz kommen (Kapitel 3.3.4 Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen).

Im Hinblick auf den Standort August-Bebel-Straße lässt sich sagen, dass aus den unter Punkt 2. genannten Grund kein Fußgängerübergang angelegt werden darf. Auf den Standort Mühlenweg treffen die Punkte 1 (je nachdem die Nähe einer Lichtzeichenanlage definiert wird) und 3 zu. Hierzu ist zudem anzumerken, dass in der Vergangenheit in diesem Bereich ein FGÜ angeordnet war. Aufgrund der Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern wurde dieser Bereich im Rahmen der Sitzungen der Frankfurter Verkehrsunfallkommission mit folgendem Ergebnis untersucht:
- die Verkehrszahlen für die Anordnung eines FGÜ sind nicht erreicht, -der FGÜ wurde abgeordnet -stattdessen wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/ h angeordnet sowie Aufstellung der Verkehrszeichen 133 »Fußgänger« auf beiden Seiten, die die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen, dass Fußgänger die Fahrbahn betreten oder kreuzen können. Seitdem (2015) wurden keine Auffälligkeiten mit Beteiligung der Fußgänger in diesem Bereich verzeichnet.

Aus den oben genannten Gründen ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges oder einer Fußgängerampel in den von Ihnen genannten Bereich aktuell nicht möglich.

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