Straße Illegale Nutzung eines Weges

Kategorie:
Straße
Status:
Ungelöst / Beendet
Datum:
Ort:
Berliner Chaussee 45, 15234 Frankfurt (Oder) (Kliestow)

Seit dem 12.11.2024 erfolgt durch die Sperrung des Gronenfelder Weges im Zusammenhang mit dem Neubau des Geh- und Radweges die illegale Nutzung (= Abkürzung) des Wegabschnittes zwischen Ulmenweg und Berliner Chaussee zur B5 in Kliestow überwiegend durch den stadtausfahrenden Verkehr. Fahrzeuge gelangen u. a. stadtauswärts nicht zum Gewerbegebiet Gronenfelde. Gewerbetriebende und Nutzer des Gewerbegebietes gelangen zum Gewerbegebiet. Der unbefestigte Wegabschnitt ist als Anliegerweg mit 10 km/ h ausgeschildert. Weder das Anliegen noch die Geschwindigkeitsbegerenzung von 10 km/ h werden eingehalten. Es sind kurzfristige Verkehrskontrollen und eine Barriere erforderlich, um diesen Zustand während der Sperrung des Gronenfelder Weges zwingend und sofort erforderlich.

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Foren - Beitrag_2616.1314.1

Datum:
Uhrzeit: 09:53 Uhr
Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

Für die Zeitdauer der Baumaßnahme wurde eine verhältnismäßige Umleitung angeordnet, deren eine richtige Aufstellung noch überprüft wird. Diese ist auch für die Zeit der Vollsperrung von allen Verkehrsteilnehmern/-innen zu nutzen.

Dass sich Verkehrsteilnehmer/-innen auch immer wieder nicht an die geltenden Verkehrsregeln und die angeordnete Geschwindigkeit halten, ist leider eine Tatsache, die wir grundsätzlich bedingt beeinflussen können und der wir im Rahmen unserer Möglichkeiten durch entsprechende Kontrollen durch den Außendienst des Amtes für Ordnung und Sicherheit versuchen, zu begegnen.

In dem hiesigen Fall sind die Geschwindigkeitskontrollen in Form des "Blitzens" durch den Außendienst nicht möglich, da es sich nicht um eine beschlossene und angeordnete Messstelle handelt. Darüber hinaus fallen die von Ihnen geforderten Verkehrskontrollen des fließenden Verkehrs mangels der fehlenden Befugnisse nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Ordnung und Sicherheit, sondern der Polizei. Daher bitten wir Sie, sich damit an die zuständige Revierpolizei zu melden.

Bei der von Ihnen genannten Barriere würde sich aus unserer Sicht um ein Verkehrshindernis iSv § 32 StVO handeln, deren Anbringen auf die Straße verboten ist.

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