Sonstiges Anliegen Schottergärten - 1.Meldung

Kategorie:
Sonstiges Anliegen
Status:
Gelöst / Erledigt
Datum:
Ort:
Goepelstraße 83, 15234 Frankfurt (Oder)

Sind Schottergärten in Frankfurt (Oder) zulässig oder werden sie geduldet? Oder welchen Umgang wird hier aus städtischer Sicht angewandt?

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Foren - Beitrag_2616.1485.1

Datum:
Uhrzeit: 14:45 Uhr
Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

Eine grundsätzliche rechtliche Unzulässigkeit von Schottergärten im Land Brandenburg ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) nicht normiert.

Allerdings bestimmt § 8 Abs. 1 BbgBO, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen und zu bepflanzen sind, sofern diese Flächen rechtlich zulässig nicht anders verwendet werden dürfen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sowohl wasserdurchlässigen Schotter als auch wasser-durchlässige Folien gibt, die zu keiner Bodenversiegelung führen und demzufolge auch nicht gegen § 8 Abs. 1 BbgBO verstoßen.

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat also bei Kenntnis von einem "Schottergarten" die Begutachtung der vorgefundenen Materialien hinsichtlich ihrer Wasseraufnahmefähigkeit vorzunehmen.
Sollte sie zu dem Ergebnis gelangen, dass der Schotter wasseraufnahmefähig ist, kann sie mangels Rechtsgrundlage keine rechtlichen Maßnahmen gegen den Grundstückseigentümer treffen.
Sollte der vorgefundene Schotter hingegen nicht wasseraufnahmefähig, kann sie dies gem. § 58 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 BbgBO von dem Grundstückseigentümer fordern.
Gem. § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 BbgBO hat die untere Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Nutzung von Anlagen auf die Einhaltung der BbgBO zu achten und ggfs. die erforderliche Anordnung zur Einhaltung zu treffen.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO hinzuweisen, wonach die Möglichkeit des Erlasses einer örtlichen Bauvorschrift besteht, in der die Gemeinde Schottergärten verbieten kann.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) kann also mittels einer Satzung ein Verbot von Schottergärten regeln. § 8 Abs. 1 BbgBO wäre hierbei jedoch inhaltlich zu berücksichtigen.

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