Abfall und Müll illegale Müllkippe

Kategorie:
Abfall und Müll
Status:
Ungelöst / Beendet
Datum:
Ort:
Kliestower Weg 10B, 15234 Frankfurt (Oder)

Auf dem Grundstück kam es am 5.Mai 2022 zu einem Brand der Lagerhalle. Seitdem verkommt das Grundstück zu einem Abladeplatz für jeglichen Müll. Es müsste dafür Sorge getragen werden, dass das Grundstück eingezäunt wird vom Eigentümer und dass der Müll entsorgt wird. Die angrenzende Straße wird auch von Kindern genutzt und somit stellt das Grundstück eine Gefahr dar.

Aktuellste Kommentare:

  • Foren - Beitrag_2616.1351.1

    Datum:
    Uhrzeit: 14:49 Uhr
    Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
    E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

    Der Sachverhalt wird arbeitsorganisatorisch eingetaktet und der Eigentümer des Grundstückes angeschrieben, um die Entsorgung der Abfälle zu veranlassen. Eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht hier vorerst nicht aus.

  • Foren - Beitrag_2616.1333.1

    Datum:
    Uhrzeit: 14:46 Uhr
    Name: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
    E-Mail-Adresse: buergeranliegen@frankfurt-oder.de

    Das Ordnungsamt war heute vor Ort und hat sich das in Rede stehende Grundstück angeschaut. Das benannte Grundstück Kliestower Weg 10B ist komplett eingezäunt und weißt keine Müllansammlungen auf. Die Halle ist hier auch nicht abgebrannt und wird durch eine Firma aktiv genutzt.

    Es handelt sich hier wahrscheinlich vielmehr um das Grundstück der Goepelstraße 94 (Flur 117, Flurstück 139/5) - angrenzend am Kliestower Weg. Dieses Grundstück wurde sich ebenfalls angeschaut.

    Der gesamte Komplex befindet sich im Privateigentum. Auf dem Grundstück selbst, auf Höhe der Lagerhalle, wird tatsächlich diverser Müll (vermehrt Sperrmüll) abgelagert. Sondermüll oder andere gefährliche Stoffe konnten hier bisher nicht festgestellt werden.
    Das Grundstück ist größtenteils befriedet, weißt aber eine Zugangsmöglichkeit von Seiten des Kliestower Weges auf.

    Aus Sicht des Amtes für Ordnung und Sicherheit besteht hier keine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit, den Eigentümer zur Umzäunung seines Grundstückes, aufgrund der dort vorhanden Müllablagerungen, aufzufordern.

    Das Grundstück selbst ist von mehreren Seiten befriedet. Lediglich an einer Stelle weist die Befriedung eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf.
    Befriedet in diesem Sinne ist ein Grundstück dann, wenn es erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert sein soll. Dabei sind u.a. Zäune, Mauern und Hecken ausreichend. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Zäune, Mauern oder die Hecken ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einfriedung den Willen des Eigentümers erkennbar macht, dass es sich um ein abgegrenztes Grundstück handelt, das nicht zu betreten ist. Eine Einfriedung des Grundstückes ist von der Seite Kliestower Weg durchaus erkennbar.

    Sollte ein Zaun, eine Hecke, eine Mauer o.ä. vorhanden sein (wie es hier der Fall ist) und nur an einer Stelle eine ungewollte Zugangsmöglichkeit bestehen, so würde dies am Tatbestand des Hausfriedensbruches (hier: Betreten durch Kinder) nichts ändern, denn schon ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer würde erkennbar machen, dass das Grundstück nicht frei zugänglich sein soll. Mithin hat der Grundstückseigentümer hier hinreichend erkennbar werden lassen, dass das Grundstück sich der Öffentlichkeit entzieht.

    In diesem Sinne ist durch Erziehungsberechtige dafür zu sorgen, dass Kinder nicht unberechtigt fremde Grundstücke betreten und Gefahr laufen, sich dahingehend einer entsprechenden Gefährdung aussetzen.

    Von der abgebrannten Lagerhalle wurde das Dach vollständig entfernt. Die Lagerhalle selbst, bzw. die noch stehenden Gemäuer, stellen mithin ebenfalls keine unmittelbare Gefahr dar, um einen Eingriff der hiesigen Ordnungsbehörde nach dem Ordnungsbehördengesetz zu rechtfertigen.

    Wie und in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück nutzt, obliegt allein dem Eigentümer - unter Beachtung aller in Frage kommenden Rechtsnormen der Gefahrenabwehr. Ein Sperrmüllhaufen auf einem Privatgrundstück allein, stellt für das Amt für Ordnung und Sicherheit der Stadt Frankfurt (Oder) keine Ermächtigungsgrundlage dar, um im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig werden zu können.

    Bezüglich der Müllablagerungen wurde der Abfallwirtschaft den Sachverhalt zur Kenntnisnahme übersandt.

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