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ALBA Consulting scheitert mit einstweiliger Verfügung

Wie in den Medien in der Vergangenheit berichtet wurde, hatte die ALBA Consulting GmbH am 09. Oktober 2008 bei der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Frankfurt (Oder) einen Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt, in welchem der Stadt Frankfurt (Oder) untersagt worden war, öffentlich dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, die von der ALBA Consulting GmbH aufgestellten Papiertonnen abholen zu lassen und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, Gebührensteigerungen würden abgefedert bzw. die Abfallgebühren würden stabilisiert, wenn Bürger der Stadt Frankfurt (Oder) ihr Altpapier nicht Privatunternehmen, sondern der Stadt Frankfurt (Oder) überließen.
Gegen diesen landgerichtlichen Beschluss legte die Stadt Frankfurt (Oder) umgehend das Rechtsmittel des Widerspruchs beim Landgericht Frankfurt (Oder) ein. Dieses Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aufgrund der am 24. Oktober 2008 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) stattgefundenen mündlichen Verhandlung hob dieses noch am selben Tag den vorherigen Beschluss vom 09. Oktober 2008 durch Urteil auf, wies den Antrag der ALBA Consulting GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadt Frankfurt (Oder) zurück und legte ihr die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf.
In der Begründung seines Urteils stellte das Landgericht Frankfurt (Oder) ausdrücklich fest, dass die Äußerungen der Stadt Frankfurt (Oder) gegenüber ihren Bürgern nicht wettbewerbswidrig seien.
Zum anderen betonte das Landgericht, dass es keineswegs unrichtig sei, wenn die Stadt Frankfurt (Oder) darauf verweise, dass ihr durch die Konkurrenztätigkeit der ALBA Consulting GmbH Verwertungserlöse entgingen, die nicht im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation als Einnahmefaktor berücksichtigt werden könnten.
Das Gericht stellte weiter fest, dass auch die von der ALBA Consulting GmbH behauptete missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Stadt Frankfurt (Oder) nicht vorliege. Denn es fehle an einer Beeinträchtigung ohne sachlichen Grund. Der Grund für die gegen privaten Anbieter gerichtete Werbung liege darin, dass der Stadt Frankfurt (Oder) durch die Tätigkeit der ALBA Consulting GmbH Einnahmen entgehen, ohne dass den privaten Haushalten dadurch irgendwelche Vorteile zufließen würden. Auf diesen Umstand hinzuweisen, sei sachlich gerechtfertigt.
Aufgrund dieser nunmehr rechtskräftigen landgerichtlichen Entscheidung vom 24. Oktober 2008 steht fest, dass die Stadt Frankfurt (Oder) berechtigt war, öffentlich dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, die von der ALBA Consulting GmbH aufgestellten Papiertonnen abholen zu lassen und wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, Gebührensteigerungen würden abgefedert bzw. die Abfallgebühren würden stabilisiert, wenn Bürger der Stadt Frankfurt (Oder) ihr Altpapier nicht Privatunternehmen, sondern der Stadt Frankfurt (Oder) überlassen.