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24.07.2019

Regeln für Plakatwerbung in Frankfurt (Oder)

Vermehrt erreichen die Stadtverwaltung derzeit Fragen und Beschwerden über massive Plakatwerbung in Frankfurt (Oder) im Vorlauf der Wahl zum Landtag Brandenburg am 1. September 2019.  Die beteiligten Kandidatinnen und Kandidaten sowie Parteien und Wählervereinigungen haben sich bei der Plakatierung an Regeln zu halten, die ihnen rechtzeitig mitgeteilt wurden. Insbesondere gilt:

  • Die Anbringung von Plakaten ist ausschließlich nur an Lichtmasten gestattet, an denen keine Verkehrszeichen oder andere Wegweiser bzw. bereits Werbung jeglicher Art angebracht sind.
  • An Verkehrszeichenträgern ist es lt. § 33 StVO grundsätzlich verboten, Plakatwerbung anzubringen.
  • Die Anbringung von Plakaten an Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie Wänden jeglicher Art ist nicht gestattet.
  • Plakate dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der Werbeplatte eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m zu betragen.
  • Als Untergrundfarbe der Plakate und deren Träger sind keine Leuchtfarben mit reflektierender Wirkung zu verwenden.
  • Die Anbringung der Plakate ist mindestens 50 Meter von Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Kreisverkehren sowie von Ampelanlagen fernzuhalten.
  • Die Anbringung an Bäumen oder an deren Stützeinrichtungen ist nicht gestattet.
  • Die Anbringung von Plakaten ist im öffentlichen Raum zur Wahlwerbung gestattet ab zwei Monaten vor der Wahl, spätestens zwei Wochen nach der Wahl haben die Plakate entfernt zu sein.

Verstöße gegen diese Regeln werden, sofern bekannt, durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ordnung und Sicherheit korrigiert und sanktioniert.