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04.12.2017

Aufstellung von Klappaufstellern auf öffentlichen Flächen nur mit Sondernutzungserlaubnis

Nach erneuter Beratung und Beschlussfassung der Gebührenhöhe für die Aufstellung von mobilen Werbeträgern, den sogenannten Kundenstoppern, wurde am 28. Juni 2017 durch die Stadtverordnetenversammlung die 2. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung beschlossen.

Für die entsprechenden Werbeträger werden jetzt gestaffelte Gebühren wie folgt erhoben:

Tarifstelle Bemmessungs-
grundlage
Zone 1 Zone 2 Zone 3

4.3 mobile Werbeaufsteller

(z.B. Klappaufsteller) bis max. 1m² Flächeninanspruchnahme

monatlich 1. Aufsteller  gebührenfrei
2. Aufsteller     6,67 €
3. Aufsteller  13,20 €
4. Aufsteller   26,40 €
    (max.4  Aufsteller)
1. Aufsteller gebührenfrei
 jeder weitere Aufsteller
 6,67 €   (max. 4 Aufsteller)
1. Aufsteller gebührenfrei
  jeder weitere Aufsteller
  3,38 €  (max. 4  Aufsteller)

Die Stadtverwaltung informiert, dass auf alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, dazu zählen auch Gehwege und Plätze, Klappaufsteller, Werbefahnen u. ä. sowie Kinderunterhaltungsgeräte vor den Geschäften einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist im Ordnungs- und Umweltamt zu stellen bzw. der bereits vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung gestellte und ruhende Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu aktualisieren.

Die Informationen wurden auch im Amtsblatt der Stadt Frankfurt (Oder) am 05.07.2017 veröffentlicht.