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07.12.2016

Gesetzliche Neuregelung bei der Entsorgung von Dämm-Styropor aus dem Baubereich beachten

Im Baubereich werden seit vielen Jahren zur Isolierung Dämmplatten aus Polystyrolschaum eingesetzt und beispielsweise im Bereich von Fassaden, Kellern, Dächern oder der Bodenplatte von Gebäuden verwendet, aber auch als Formteil unter Bade- oder Duschwannen.

Bei Renovierungs- oder Abbrucharbeiten fallen diese Baumaterialen als Abfälle an und müssen dann ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden. Zur Brandhemmung wurde dem Kunststoff Polystyrol, aus dem die Dämmplatten bestehen, ein Flammschutzmittel, das HexaBromCyclo­Dodecan (HBCD), beigefügt.

Im Mai 2013 ist die Chemikalie HexaBromCyclo­Dodecan (HBCD) unter der internationalen Stockholm-Konvention als persistenter, also in der Umwelt schwer abbaubarer, organischer Schadstoff (POP) identifiziert worden. Daraus folgte ein weltwei­tes Handels- und Verwendungsverbot, dass zurzeit von allen beteiligten Staaten stufenweise umgesetzt wird. HBCD war lange das wirtschaftlich wichtigste Flammschutzmittel für Dämmstoffe aus Polystyrol.

Im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht gelten diese HBCD-haltigen Abfälle ab 30. September 2016 in Deutschland als gefährlich und nachweispflichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt wer­den, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.

Es besteht eine generelle gesetzliche Pflicht zur Getrennthaltung separat anfallender gefährlicher Abfälle und damit ein Vermischungsverbot gefährlicher Abfälle mit nicht gefährlichen. Das gilt nunmehr ab dem 30.09.16 auch für HBCD-haltige Polystyrolabfälle aus dem Baubereich, d. h. sortenrein anfallende HBCD-haltige Polystyrolabfälle müssen separat gehalten werden. Bei Verbundmaterialien wie verklebten, schichtenweise aufgebauten Dachkonstruktionen ist eine Trennung der Polystyrolabfälle von den anderen Abfällen nicht erforderlich.

Am oder im Haus selbst ist das HBCD-haltige Dämmmaterial nicht giftig und für die Bewohner ungefährlich. Wird dieses HBCD-haltige Dämmmaterial jedoch im Rahmen von Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen abgerissen und auf Deponien ohne gesicherten Untergrund gelagert, kann das Flammschutzmittel ins Grundwasser gelangen, denn HBCD ist wasserlöslich.

In der Stadt Frankfurt (Oder) betreibt die Firma Becker + Armbrust GmbH in der Tobias-Magirus-Straße 100 in 15236 Frankfurt (Oder) – Markendorf ein für diese HBCD-haltigen Abfälle genehmigtes Zwischenlager. Eine Abgabemöglichkeit auf der Abfallentsorgungsanlage Seefichten-Wertstoffhof besteht nicht.

Weitere Informationen findet oder erhält man bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH per Internet (www.sbb-mbh.de) oder per telefonischer Anfrage (Tel.: 0331/2793-0).

Styropor-Verpackungen wie beispielsweise die Verpackung der neuen Kaffeemaschine, des Fernsehers oder des Computers gehören weiterhin in die gelbe Tonne.

Weitere vorhandene Entsorgungskapazitäten

In Berlin und Brandenburg stehen drei Vorbehandlungsanlagen zur Verfügung, die die HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmplattenabfälle annehmen können. Dort werden die Abfälle z. T. vorbehandelt bzw. gelagert und im Anschluss Verbrennungsanlagen zugeführt.

Zurzeit gibt es im Land Brandenburg zwei Abfallverbrennungsanlagen in denen diese HBCD-haltigen Abfälle entsorgt werden können.

Zudem werden 16 Sonderabfallzwischenläger in der Region betrieben, die für diese Abfälle die entsprechenden Genehmigungen besitzen und annahmebereit sind. Darüber hinaus verfügen zurzeit 66 Abfallbeförderer (z. B. Containerdienste) über sogenannte genehmigte Sammelentsorgungsnachweise, auf deren Grundlage die Abfälle von den Baustellen abgeholt und zu den zugelassenen Entsorgungsanlagen transportiert werden können. Damit besteht speziell für Bau-, Handwerks- und Abbruchfirmen, bei deren Tätigkeit diese Abfälle anfallen, eine unkomplizierte Entsorgungsmöglichkeit.