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Die Aufgabe einer Schiedsstelle besteht darin, Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander bzw. Bürgern und Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten, d. h. es wird in einem vom Schiedsstellengesetz vorgegebenem Verfahren, insbesondere in einer Schlichtungsverhandlung versucht, Konflikte zu klären und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Die Schiedsstelle ist für vermögensrechtliche Angelegenheiten (Zivilsachen) und auch Schmerzensgeldansprüche wegen Beleidigungen, ferner für Nachbarschaftsstreitigkeiten und für bestimmte Strafsachen (Hausfriedensbuch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung) zuständig, nicht aber für familien- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten.

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers besteht darin, dass die streitenden Parteien ihren Streit beilegen und einen Vergleich schließen. Der Vorteil eines so zustande gekommenen Vergleiches liegt erstens in den erheblich geringeren Kostenfolgen gegenüber einem Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltsgebühren und zweitens in der gleichwohl gegebenen Vollstreckbarkeit des Vergleiches. Ein Vergleich, der vor einer Schiedsstelle geschlossen wird, hat die gleiche Wertigkeit wie ein Gerichtsurteil und ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

Bei einigen Rechtsstreitigkeiten, die vor die Amtsgerichte gehören, ist in Brandenburg die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches zwingend vorgeschrieben; dies betrifft insbesondere Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei denen die Schiedsstelle als Gütestelle im Sinne der Zivilprozessordnung tätig wird, und die vorgenannten Strafsachen, bei denen die Schiedsstelle die Funktion der Vergleichsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung wahrnimmt. Erst wenn ein Schlichtungs- bzw. Sühneversuch scheitert, kann das Gericht in Anspruch genommen werden.

Die Anzahl der sich im Stadtgebiet befindlichen Schiedsstellen beträgt 2.

Für die Bestimmung der Zuständigkeit der jeweiligen Schiedsstelle nach den Postleitzahlbezirken ist der Wohnsitz des Antragsgegners im Schiedsverfahren maßgeblich.

Schiedsstelle I- Zuständigkeitsbereich für die Postleitzahlenbezirke 15230 und 15236

Herr Steffen Bennewitz

Dr. Hermann-Neumark-Str. 1

4. OG Zimmer 4.25

15230 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335/6800589; E-Mail: Steffen.Bennewitz@web.de

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedsstelle II -Zuständigkeitsbereich für die Postleitzahlenbezirke 15232 und 15234

Vertretung durch Herrn Bennewitz in der Schiedsstelle I

Stadthaus, Haus I, 3. Ebene, Raum 3.107

Goepelstraße 38

15234 Frankfurt (Oder)

(Schiedstelle II zur Zeit nicht besetzt)

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr