Der elektronische Aufenthaltstitel wird seit 01.09.2011 in Form einer Vollkunststoffkarte im ID1- Format für folgende ausländerrechtliche Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG),
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG),
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG; besondere Niederlassungserlaubnis für
Drittstaatsangehörige in der EU, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt innerhalb der
EU zu fördern),
- Blaue Karte EU nach der Richtlinie des Rates der EU vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung,
- Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind
(§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU),
- Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger
sind (§ 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügG/EU),
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige gemäß
§ 28 AufenthV.
Gebühr: je nach Aufenthaltstitelart 65,00 € bis 250,00 € nach AufenthV
Bearbeitung: 4 bis 12 Wochen
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Personaldokument
- alle erforderlichen Personalangaben (biometrische Größe, Augenfarbe, Unterschrift, Fingerabdrücke
sowie sonstige Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift etc.)
- Bestimmung des PIN-Brief-Empfängers durch Antragsteller (Antragsteller oder ABH)
- Entscheidung durch Antragsteller über Nutzung eID- Funktion ja oder nein
Antragstellung: Der Antrag muss persönlich und schriftlich in der Ausländerbehörde gestellt werden.
Rechtsgrundlagen: § 78 AufenthG, §§ 44 ff AufenthV