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Änderungsanzeige bei grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
[Nr.99050121000000 ]

Sie haben die Absicht der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen.

Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:

-           Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);

-           Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;

-           Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;

-           Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des    Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);

-           Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);

-           Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist); Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.

Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.

Voraussetzungen

Eine angezeigte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf. Der Eintritt von wesentlichen Änderungen der die Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung betreffen.

Fristen

Unverzügliche Anzeige der Änderung erforderlich

Hinweise (Besonderheiten)

Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).

Ansprechpunkt

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg

Verfahrensablauf

-           Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 6 GewO

-           Tätigkeit darf bis zu einer anderen Entscheidung weiter erbracht werden

-           Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. einer Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis.

-           Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung

-           Die Entscheidung ergeht spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

-           Ergibt die Nachprüfung neue wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berufsqualifikation, bis zu 3 Monate

Zuständige Stelle

Jeweils die für die Zulassung zur Ausübung der reglementierten Tätigkeit zuständige Stelle.

Zuständig ist die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle (§13a Abs. 1 GewO

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

08.05.2019