Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen. Das gilt auch, wenn Sie Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum sind. Die Höhe Ihres Wohngeldanspruchs berechnet Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde.
Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bzw. Belastung bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen
Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
keine
Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verbessert bzw. verändert, kann es zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von drei Faktoren ab:
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar. Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 4- 6 Wochen
Hier finden Sie den Wohngeldantrag für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe:
Wohngeldantrag Heim (PDF, 242 kB)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie Wohngeld erhalten.