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Das besondere Städtebaurecht regelt nach dem Baugesetzbuch die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen für Maßnahmen der Stadtsanierung, der besonderen städtebaulichen Entwicklung, des Stadtumbaus und der Sozialen Stadt. Es legt die Rahmenbedingungen für weitere private städtebauliche Initiativen fest (§§ 136 ff BauGB).

In der Stadtverwaltung werden diese Aufgaben in erster Linie durch das Team Sanierung / Stadterneuerung im Bauamt wahrgenommen.

Zum besonderen Städtebaurecht gehören aber auch die Regelungen zur Aufstellung der Erhaltungssatzung, diese Aufgabe wird von der Abteilung Stadtentwicklung / Stadtplanung wahrgenommen. Zu den rechtskräftigen Erhaltungssatzungen gelangen Sie hier.