Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch die Blindenhilfe finanziell unterstützt werden.
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Die Blindenhilfe soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.
Wenn Sie berechtigt sind Blindenhilfe zu erhalten, hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie sich in einer stationären Einrichtung (z. B. Altenheim oder Pflegeheim) befinden oder nicht.
Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen wie Landesblindengeld/Landespflegegeld für Blinde und Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. In diesen Fällen würde sich die Blindenhilfe verringern.
Blindenhilfe wird ab dem 18. Lebensjahr zurzeit (Stand 01.07.2022) maximal in Höhe von 806,40 Euro monatlich gezahlt (vor dem 18. Lebensjahr zurzeit maximal in Höhe von 403,89 Euro monatlich). Eine Anpassung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl.
- ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis
- ggf. Bescheinigung der Meldebehörde zum berechtigten Aufenthalt, sofern Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben
Nachweise zu den in dem Antrag gemachten Angaben: In dem Antrag auf Blindenhilfe sind zahlreiche Angaben zu machen. Dort muss z..B. Auskunft gegeben werden zu Ihrer Person, zur Wohnsituation, zur finanziellen Situation, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ob ein Pflegegrad festgestellt wurde. Je nachdem, welche Angaben von Ihnen zu machen sind, sind von Ihnen dazu entsprechende Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Landkreise und kreisfreie Städte
Landespflegegeldgesetz für Blinde und Gehörlose
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).
Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.
Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
Blindenhilfe § 72 SGB XII
Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Anders als bei dem Landespflegegeld ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.
Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)