Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen
[Nr.99015032080000 ]

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.

Volltext

Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

Voraussetzungen

Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Fristen

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Gehörlosengeld und Blindenhilfe

Gehörlosengeld und Blindenhilfe

Landespflegegeldgesetz für Blinde und Gehörlose

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.

Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:

  • blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen BL enthalten ist.
  • gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des LPflGG, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Blindenhilfe § 72 SGB XII

Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.

Blindenhilfe wird gewährt für

  • blinde Menschen (§ 72 Abs. 1 SGB XII) und
  • Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens nach § 72 Abs. 5 SGB XII den blinden Menschen gleichstellt sind und
  • ihren tatsächlichen Aufenthalt hier begründen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

Anders als bei dem Landespflegegeld ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.

Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.

Datenschutz

Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)