Für die Herstellung von Erschließungsanlagen sind gemäß §§ 127 ff BauGB Erschließungsbeiträge zu erheben.
Es besteht die Beitragserhebungspflicht für die Stadt Frankfurt (Oder).
Gebühr:
- für Beitragsbescheide und Widerspruchsbescheide keine
- für Anliegerbescheinigungen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder)
Bearbeitung:
Es können schon mit Baubeginn Vorausleistungen auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge erhoben werden. Ansonsten sind innerhalb von 4 Jahren nach der beitragsrechtlichen Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen die Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Bürger haben die Möglichkeit gegen die Beitragsbescheide Widerspruch zu erheben und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Stundungen/Ratenzahlungen oder Erlass der Forderungen zu stellen.
Zusätzliche Hinweise:
In der Abteilung können auch Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über eventuelle Erschließungs-beiträge gemäß BauGB die auf Grundstücken lasten (Anliegerbescheinigung), gestellt werden.
Antragstellung: Der Antrag auf eine Anliegerbescheinigung ist schriftlich zu stellen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 127 ff BauGB, Kommunalverfassung-Bbg., Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Frankfurt (Oder), Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder)
Die Erschließungsbeitragssatzung finden Sie hier:
Erschließungsbeitragssatzung (PDF, 39 kB, Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Frankfurt (Oder) - Erschließungsbeitragssatzung - vom 18.11.2011)