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Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften
[Nr.99147011060000 ]

Auswärtige Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die Berufsbezeichnungen Architektin oder Architektin, Innenarchitektin oder Innenarchitektin, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt und Stadtplanerin oder Stadtplanernur führen wenn sie hierzu berechtigt sind.

Volltext

Die Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt und Stadtplanerin oder Stadtplaner sind geschützte Berufsbezeichnungen. Sie dürfen im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Folgender Nachweis ist beizufügen:
- Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung oder Wortverbindung im Namen der Gesellschaft nach dem Recht des Herkunftsstaates.

Berufshaftpflichtversicherung

Voraussetzungen

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 BbgArchG genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.

Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

1. sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 1 besteht.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 25 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 29 entsprechend.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Antragsgebühr in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften: 510,00 €

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Gesellschaft binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaft. Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden juristischen Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

Bearbeitungsdauer

binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Fristen

3-Monats-Frist

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsbelehrungen erfolgen im Falle einer Antragsablehnung in schriftlicher Form. Es wird darin auf die Möglichkeit des Widerspruches gegenüber dem erteilten Bescheid verwiesen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am

25.07.2022

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer