Bestimmte Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.
Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen bzw. Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleisterinnen und Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin bzw. eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
Hinweis:
Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des verpflichteten Unternehmens abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.
Die Aufsichtsbehörde kann verpflichteten Unternehmen, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.
Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person
Sie sind Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderin oder Treuhänder und gehören nicht zugleich den unter § 2 Abs. 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen an.
Sie bedürfen keiner Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Vorschriften außerhalb des Geldwäschegesetzes.
Sie erbringen für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin oder eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben
keine
Die bzw. der Verpflichtete zeigt ihre bzw. seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.
ca. 2 Wochen
keine
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
(§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
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