Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Nicht als Zoo gelten:
Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Widerspruch
keine
Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Untere Naturschutzbehörde