Sie sind nicht in der Lage, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in vorgesehener Form zu erbringen?
Der Nachteilsausgleich betrifft sowohl Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, als auch Studierende mit Behinderung sowie einer chronischen oder seelischen Beeinträchtigung.
Ein Nachteilsausgleich soll Chancengleichheit für alle Studierenden schaffen. Dadurch werden Benachteiligungen kompensiert. Das gilt zum einen für die Durchführung Ihres Studiums und zum anderen für alle Leistungsnachweise im Studium:
Der Nachteilsausgleich wird zwischen Ihnen und der Hochschule individuell vereinbart.
Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen wegen:
Keine
Sie können den Antrag auf Nachteilsausgleich jederzeit bei Ihrer Hochschule stellen. In der Regel ist der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fächer zuständig.
Da der Nachteilsausgleich stets individuell vereinbart wird, sollten Sie bereits vor der Antragstellung ein Gespräch mit der Hochschule führen. In diesem Gespräch können Sie darlegen, in welchen Bereichen Sie beeinträchtigt sind und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen sollte.
Auch empfiehlt es sich, den Antrag vor einer Prüfung zu stellen, denn Ihr Antrag kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das heißt auch, dass Sie eine Prüfung nicht anfechten können, wenn Sie den Antrag erst danach stellen.
Hinweis:
Die Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts und die Gestaltung angemessener Maßnahmen ist entscheidend vom Einzelfall abhängig.
Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Hochschule.
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
Sie finden einen Antrag auf Nachteilsausgleich meist auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
die jeweilige Hochschule