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Sonn- und Feiertagsöffnung, Umgang mit Arbeitnehmern

Die zuständige Landesaufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz von Beschäftigten ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Regionalbereich Ost, Dienstort Frankfurt (Oder) zu 15236 Frankfurt (Oder), Robert-Havemann-Str.4. Sofern weitergehende Anfragen zum § 10 BbgLöG, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz bestehen, wenden sie sich bitte vertrauensvoll an o.a. Landesbehörde. 

Zusätzliche Hinweise:
Hinweise zu ua im § 10 BbgLÖG geregelten Beschäftigungszeiten für ArbeitnehmerInnen.
• An Sonn- und Feiertagen gilt eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden.
• Der Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit ist in derselben Woche zu gewähren, dabei ist
  zu unterscheiden wie lange die Beschäftigung tatsächlich dauert. –Dauert die Beschäftigung an
  einem Sonn- oder Feiertag länger als 3 Stunden, dann ist der Beschäftigte an einem Werktag 
  derselben Woche ab 13 Uhr von der Arbeit freizustellen.
  -Dauert die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag länger als 6 Stunden, dann ist der  
   Beschäftigte an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.
  -Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nur bis zu 3 Stunden beschäftigt werden, muss 
   jeder 2 Sonntag oder in jeder 2. Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei sein.
• Mindestens jeder 3.Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben.
• Ein Samstag im Monat ist beschäftigungsfrei zu halten.
• Beschäftigte, die mit einem Kind unter 12 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person gemäß § 14
  SGB XI in einem Haushalt leben, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr f
  freizustellen, soweit keine andere Betreuung möglich ist.
• Durch den Inhaber einer an Sonn- und Feiertagen offen gehaltenen Verkaufsstelle ist ein 
  Verzeichnis über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zu führen. Hierbei ist der Name des
  Beschäftigten, der Beschäftigungstag, die Beschäftigungsdauer und die als Ausgleich gewährte 
  Freistellung mit Datum aufzuführen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Rechtsgrundlagen:
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz