Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Fahrerlaubnis, Umschreibung ausländischer Führerschein

Unter welchen Bedingungen der ausländischen Führerschein umgeschrieben wird, hängt davon ab, ob es sich um eine der EU/EWR-Staaten oder um einen Drittstaat handelt.
Von der Fahrberechtigung, die außerhalb der EU/EWR-Staaten erteilt wurde , dürfen deren Inhaber, die ihren Wohnsitz im Inland  begründen, nur noch 6 Monate nach Begründung Gebrauch machen. Inhaber aus Drittstaaten müssen vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen.
Ob Prüfungen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis, die in der Anlage 11 zu §§ 28 und 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten erforderlich sind, ist in der Tabelle der Anlage 11 festgeschrieben.
Eine Umtauschpflicht besteht für Inhaber eines EU-Führerscheins nicht. Ausgenommen sind die Klassen CE und DE, da diese gem. § 23 FeV den hiesigen Befristungen unterliegen.
 
Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 35,40 € –  42,60 €

Erforderliche Unterlagen:
-1 biometrisches Passbild
- Personalausweis oder Reisepass mir aktueller Aufenthaltsbescheinigung ( Vorlage bei
  Antragstellung) 
- Original sowie Kopie des ausländischen Führerscheines, ggf. Übersetzung 
- Erklärung der Antragstellers, dass die ausländische Fahrerlaubnis gültig ist
  Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Klasse und werden vor Ort von
  der Behörde erläutert.

Antragstellung: Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich.

Rechtsgrundlagen:  §§ 28 bis 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung