Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung
[Nr.99012053001000 ]

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn bzw. der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die nach Brandenburgischer Prüfsachverständigenverordnung anerkannt sind. Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK).

Die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen können. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauchabzugsanlagen,
  • Feuerlöschanlagen,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsstromversorgungen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau sind einzureichen:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 5 Absatz 4 BbgPrüfSV.

Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  • einen für den Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf,
  • als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,
  • eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
  • die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften,Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
  • nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige: 500 EUR.

Gebühren richten sich nach Tarifstelle 7.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Verfahrensablauf

  • Laden Sie sich das Antragsformular auf der Seite der Brandenburgischen Ingenieurkammer herunter und drucken Sie es aus
  • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer ein
  • Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger im Land Brandenburg entscheidet die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen gem. § 5 BbgPrüfSV die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers.
  • Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung eines zu erbringenden Fachgutachtens für den Antragsteller oder die Antragstellerin ein.
  • Anfrage der Durchführung einer Fachgutachtenerstellung durch die jeweilig zuständige Anerkennungsbehörde an die BBIK
  • Persönliche Prüfungsvorbereitung der Kandidatin oder des Kandidaten - die BBIK bietet Fachseminare zur Prüfungsvorbereitung an
  • schriftliche Prüfung mündlich/praktische Prüfung an einer vorgegebenen technischen Anlage
  • Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Prüfungsausschuss  der BBIK und Übermittlung an die Anerkennungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes Entscheidung über die Anerkennungen durch die Anerkennungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Fristen

Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 mal im Jahr statt.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich. Ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.