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Die Handwerksordnung (HwO) sieht neben dem Meisterbrief noch verschiedene andere Qualifikationsnachweise für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Hierzu zählen auch die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 und 9 HwO.
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Unzumutbar ist die Ablegung der Meisterprüfung beispielsweise:
bei einem Alter ab 47 Jahren,
beim Vorliegen hochwertiger Qualifikationen,
bei der besonders günstigen Möglichkeit einer Betriebsübernahme,
bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen,
bei Wartezeiten über 2 Jahre zur Ablegung der Meisterprüfung,
bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten.
Die Ausnahmebewilligung kann ggf. befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. den Vorschriften der EU/EWR HwV erhält, wer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und über die erforderliche Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Nachweis der im Heimatland erworbenen Fähigkeiten kann durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes erbracht werden. Unter Umständen kann die Handwerkskammer vor Erteilung der Ausnahmebewilligung Ausgleichsmaßnahmen anordnen.