Badewasserhygiene

1. Abschnitt

Badegewässer

Badestrände an ausgewiesenen Badegewässern unterliegen während der Saison zwischen dem 15. Mai und dem 15. September alle 4 Wochen einer Prüfung und Beprobung durch das Gesundheitsamt. Kontrolliert werden die augenscheinliche Qualität des Wassers mittels der Messung der Sichttiefe, Geruch und ggf. Verfärbung des Wassers sowie mögliche Algen- oder Schlierenbildung im Wasser oder an dessen Oberfläche und im Labor die Bildung bestimmter Indikatorparameter, also Bakterien, die auf ein Problem bei der Badewasserqualität hinweisen.

Die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes werfen bei den regelmäßigen Kontrollen einen prüfenden Blick auf die unmittelbare Umgebung der Badestelle, also den Strandbereich. Alles, was Einfluss auf die Wasserqualität nehmen kann, wird beurteilt, von der Menge der Badegäste über mögliche Einträge durch tierische Fäkalien (Hunde, Wasservögel, Weidetiere in der Nähe) bis hin zu Müllansammlungen oder einem zugewachsenen Uferbereich. Vor Ort werden außerdem die Wassertemperatur, der pH-Wert und ggf. weitere Werte gemessen.

Ergebnisse der Beprobungen sind stets nur Momentaufnahmen, von denen ggf. weitere Maßnahmen abhängen. So kann die Wasserqualität auch stark vom Wetter abhängen. Regelmäßig ist im Hochsommer zu beobachten, dass besonders kleine Seen oder stehende Gewässer ohne fließenden Zu- oder Abstrom „kippen“ bzw. „eutrophieren“. Es droht die Gefahr der Blaualgenbildung. In diesem Fall muss abgewogen werden, ob in der nächsten Zeit vom Baden abgeraten werden muss. Blaualgen können besonders bei empfindlichen Personengruppen die Haut und Atemwege stark reizen, Hunde können sich beim Trinken belasteten Wassers vergiften. Eine verminderte Sichttiefe, ebenfalls Folge der Eutrophierung, kann Rettungsmaßnahmen erschweren.

Die Seen in Brandenburg weisen in der Regel eine sehr gute Wasserqualität auf. Es wird empfohlen, sich an der Beschilderung vor Ort zu orientieren.

Aktuelles:

Die Badestrände an dem beliebten Helenesee sind seit 2021 gesperrt und es finden aktuell keine Kontrollen der Wasserqualität seitens des Gesundheitsamtes statt. Sobald sich die Lage an dem Gewässer verbessert, werden auch wieder Beprobungen stattfinden.

Rechtsgrundlagen:

Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist

Brandenburgische Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 05], S.78), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])

Schwimmbäder - Badebecken

Schwimmbäder - Badebecken

Schwimmbäder und alle Badebecken mit gewerblicher Nutzung unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dabei wird neben der hygienischen Begutachtung der sanitären Anlagen und Umkleideräume auch ein regelmäßiger Blick auf die Wasserqualität und den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen geworfen.

Mikrobiologische Parameter wie die Koloniezahl bei 36 °C, Escherichia coli, Pseudomonas aeruginosa und allen voran Legionellen entscheiden darüber, ob der Badebetrieb aufgenommen werden kann oder ob Maßnahmen zur Aufbereitung des Wassers getroffen werden müssen.

Welche das sein könnten, hängt auch von den chemischen Parametern wie pH-Wert, Redoxpotenzial, freiem und gebundenem Chlor und weiteren ab. Diese beeinflussen Vorgänge wie eine funktionierende Desinfektion des Wassers oder das Bilden von Biofilmen in den Filtern und Rohrsystemen der Anlagen.

Nicht zu unterschätzen sind auch äußere Einflüsse wie die Anzahl der Badegäste pro Stunde (Nennbelastung), der Wassereintrag (ca. 30 l pro Badegast) und auch der mögliche Eintrag aus der Umwelt, wenn es sich z. B. um ein Außenbecken handelt.

  • Ein hilfreicher Tipp für Badegäste, um die Aufbereitungsleistung der Anlagen nicht zu überfordern, ist das gründliche Duschen inklusive Waschen der Haare vor dem Baden sowie (bei Inkontinenz oder im Säuglings- und Kleinkinderalter) das Tragen von gutsitzenden Badewindeln.

Rechtsgrundlagen:

Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist

DIN 19643 in ihrer aktuellen Fassung


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