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Einhaltung des Mutterschutzes
[Nr.99006007000000 ]

Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.

Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung (im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt) auf Antrag bei der Krankenkasse dürfen Sie bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung gar nicht beschäftigt werden. Als Schülerin oder Studentin dürfen Sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung bereits vor Ablauf dieser Schutzfrist tätig werden, wenn Sie dies ausdrücklich gegenüber der Ausbildungsstelle verlangen.

Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der schwangeren und stillenden Frau und dem Schutz des (ungeborenen) Kindes weitere Beschäftigungsverbote vor:

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kommt dann in Betracht, wenn unzulässige Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach dem Mutterschutzgesetz und damit unverantwortbare Gefährdungen für Sie als schwangere oder stillende Frau oder für Ihr Kind vorliegen und weder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch ein anderer geeigneter Arbeitsplatz in Betracht kommen.

Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus dem Verbot der Mehrarbeit sowie aus dem grundsätzlichen Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Mutterschutzgesetz hiervon Ausnahmen vor (gegebenenfalls behördliches Antragsverfahren).

Ein Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes ist durch das Mutterschutzgesetz ebenfalls vorgesehen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls ärztliches Attest

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeit,Verbraucherschutz und Gesundheit

Fachlich freigegeben durch

Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ( +49 331 866-0 )

Teaser

Während eines Beschäftigungsverbotes darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.