Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Förderung der Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Gewährung
[Nr.99132019080000 ]

Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine fachgerechte Energieberatung in Anspruch nehmen möchten, können Sie dafür eine Förderung beantragen.

Eine Energieberatung kann Ihnen dabei helfen, ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen aufzudecken und so Ihre laufenden Betriebskosten senken.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Ihnen einen Zuschuss für eine fachkundige, unabhängige Energieberatung gewähren, damit Sie die optimalen Maßnahmen und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden. Ein durch das BAFA zugelassener Energieberater analysiert im Rahmen einer ausführlichen Energieberatung die Schwachstellen des Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen, um Energieeinspar-potenziale herauszufinden.

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss, der einen Teil der Kosten deckt. Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Zuschuss-Höhe:

  • bei Energiekosten bis EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR 1.200
  • bei Energiekosten über EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR  6.000

Wird Ihre Maßnahme entsprechend dieser Richtlinie gefördert, dürfen keine öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen (zum Beispiel entsprechende Beratungspro-gramme) in Anspruch genommen werden. Bei einer zusätzlichen Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (zum Beispiel der Kommunen oder Länder) für eine gleichartige Maßnahme dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sie sind außerdem verpflichtet, zu Begleit- und Kontrollzwecken jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachweisen können.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung:

  • Angebot beziehungsweise Kostenvoranschlag der Beraterin oder des Beraters

Nach Abschluss der Beratung:

  • Beratungsbericht, Verwendungsnachweis

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

  • Antragstellung: vor Beratungsleistung
  • Die Beratung ist innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides durchzuführen.
  • Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis: innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Tel.: 06196 908-1240
Fax: 06196 908-1800

Servicezeiten:

Montag: 08:30 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr
Frreitag: 08:30 - 15:00 Uhr