Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung. Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Der Ausdruck aus dem Geburtenregister wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. Sofern die Geburt im elektronischen Personenstandsregister eines Standesamtes in Brandenburg erfasst ist, ist es auch möglich, einen Registerausdruck bei jedem anderen brandenburgischen Standesamt zu erhalten.
§ 55 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales – Geb OMIK
Gebührenfrei ist die Ausstellung, wenn dies bundes- oder landesrechtlich vorgeschrieben ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Widergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfen für Landwirte.
keine
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Standesamt des Geburtsortes