Gesundheitsausweis

1. Abschnitt

Jeder, der gewerblich Lebensmittel bearbeitet, herstellt und an Dritte abgibt, benötigt vor seiner erstmaligen Tätigkeit mit Lebensmitteln, eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt. Das betrifft sowohl Arbeiten in klassischen Lebensmittelbereichen wie Küche, Fleischerei, Bäckerei als auch z.B. Hauswirtschaftskräfte in Pflegediensten oder Erzieherinnen in Kindereinrichtungen.     

Nutzen Sie hierzu unser Angebot der ONLINEBELEHRUNG.


Wie funktioniert die Onlinebelehrung?

Das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt an der Oder hat die Technologiezentrum Glehn GmbH (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen kostenpflichtig einen Termin für die Online-Belehrung auf der Webseite https://ff.gotzg.de.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 15 Minuten vor dem Termin ein und öffnen Sie im Internet die Seite https://gotzg.de.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de.
  12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  13. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in zahlreichen anderen Sprachen wählen.

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie auf der Anmeldeseite zur Belehrung herunterladen.

Schulpraktika

Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.


Wie funktioniert die Belehrung vor Ort?

Alternativ bieten wir Ihnen weiterhin die Belehrung vor Ort an. Dafür ist eine telefonische oder persönliche Terminvereinbarung nötig.

Bescheinigung und Nachweisheft werden unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt.     
Bringen Sie zur Belehrung bitte Ihr Personaldokument mit. Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Sorgeberechtigten.

Kosten:

Der Gesundheitsausweis ist gebührenpflichtig gem. Pkt. 7.8.4 der GebOMGS

  • nach Pkt. 7.8.4.1  der erstmaligen Bescheinigung und Belehrung  mit 33 €
  • nach Pkt. 7.8.4.2. der Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung mit 33 €

Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.


Rechtsgrundlagen:
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 70 VO des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1486)
geändert worden ist  

Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)

Jeder, der gewerblich Lebensmittel bearbeitet, herstellt und an Dritte abgibt, benötigt vor erstmaliger Tätigkeit nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes eine Belehrung und Bescheinigung  durch das Gesundheitsamt. Das betrifft sowohl Arbeiten in klassischen Lebensmittelbereichen wie Küche, Fleischerei, Bäckerei als auch z.B. Hauswirtschaftskräfte in Pflegediensten oder Erzieherinnen in Kindereinrichtungen.
 
Gebühr: Die Gebühr für Belehrung und Bescheinigung beträgt entsprechend des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg  29,00 €. 
 
Bearbeitung: Terminvereinbarung notwendig, fester Termin: donnerstags 13:30 Uhr oder nach Vereinbarung

Bescheinigung und Nachweisheft werden unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt

Erforderliche Unterlagen: Personaldokument
 
Zusätzliche Hinweise: Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Sorgeberechtigten
     
Rechtsgrundlagen:
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1  des Gesetzes vom 28.Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr


Das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Abständen und der bekannten (Hand-)Hygieneregelungen innerhalb der Verwaltungsgebäude wird weiterhin dringend empfohlen. Von Besuchen der Verwaltung ist abzusehen, wenn Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen erfolgte bzw. selbst typische Symptome bestehen.