Heilpraktikerprüfung

1. Abschnitt

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beantragt werden kann:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
  • die beschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie  
  • die beschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben 
  • mindestens einen Volks- oder Hauptschulabschluß vorweisen können
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
  • sich einer Kenntnisüberprüfung unterziehen  

Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

Im Land Brandenburg finden die Überprüfungen zentral im Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam statt, es gibt einheitliche Anmelde- und Prüfungszeiten: 

  • am dritten Mittwoch im März
    (Anmeldungszeitraum vom 01.12. bis 31.12. des Vorjahres)
  • am zweiten Mittwoch im Oktober
    (Anmeldungszeitraum vom 01.07. bis 31.07. des laufenden Jahres)

Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Hauptwohnsitz zuständigem Gesundheitsamt im Land Brandenburg.

Die Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist gebührenpflichtig gem. Pkt. 7.14.2 der GebOMGS:

  1. Erlaubniserteilung nach Kenntnisstandsprüfung                189,00 €
  2. Ablehnungsbescheid                                                                  94,50 €
  3. Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage                  294,00 €
  4. Ablehnungsbescheid nach Aktenlage                                    147,00 €
  5. Schriftlicher Teil der Kenntnisüberprüfung                           554,00 €
  6. Mündlich-praktischer Teil der Kenntnisüberprüfung          487,00 €

Welche Unterlagen konkret bei der Antragstellung von Ihnen vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den Antragshinweisen.

Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigepflichtig.

 

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