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Krankengeld für Krankenversicherte
[Nr.99134014000000 ]

Krankengeld können Sie unter den folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei den meisten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitslosen ist dieser Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befinden und
  • die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse sofort melden.

Freiwillig Versicherte Selbständige haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Durch Abgabe einer Wahlerklärung können Sie sich wahlweise mit Krankengeldanspruch während der Arbeitsunfähigkeit versichern. Zu den Krankengeldwahltarifen berät Sie Ihre Krankenkasse. Alternativ dazu lässt sich bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Auch Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitslosengeld II wird auch nach Ablauf der sechs Wochen ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen benötigt Ihre Krankenkasse:

  • Auszahlschein (AU-Bescheinigung neu)
  • Erklärung zur Zahlung von Krankengeld
  • Gegebenenfalls: Entbindung von der Schweigepflicht

Hinweis: Erkundigen Sie sich auch bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Noch während der Entgeltfortzahlung müssen Sie der Krankenkasse eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusenden. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestätigt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einem sogenannten Auszahlschein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, müssen Sie die weiteren Auszahlscheine regelmäßig und nahtlos der Krankenkasse vorlegen.

Zusätzlich müssen Sie bei den meisten Krankenkassen eine Erklärung zur Zahlung von Krankengeld ausfüllen. In dieser Erklärung

  • geben Sie Ihre Bankverbindung an und
  • informieren darüber, ob Sie eine Rente beantragt haben oder nicht und
  • welche Rehabilitationsmaßnahmen Sie eventuell in Anspruch nehmen oder beantragt haben.

Diese Leistungen wirken sich auf den weiteren Krankengeldanspruch aus.

Manche Krankenkassen verlangen auch eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, um die Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit einsehen zu können. Die Krankenkasse kann nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit jederzeit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen. Dies soll der Sicherung des Behandlungserfolges dienen. Gegebenenfalls kann sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten. Die Begutachtung kann auch eine körperliche Untersuchung umfassen.

Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.

Für das Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden vor der Auszahlung abgezogen.

Fristen

Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung anzeigen. Folgebescheinigung müssen Sie lückenlos einreichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Zuständige Stelle

Ihre Krankenkasse