Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Neuanpflanzung von Weinreben Genehmigung
[Nr.99050125006000 ]

Wenn Sie Weinbau betreiben, müssen neue Rebflächen in der Regel genehmigt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen.

Vor dem Antrag müssen Sie prüfen, ob Sie auf der Fläche Wein anbauen dürfen oder es andere rechtliche Einschränkungen gibt, zum Beispiel durch den Naturschutz.

Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Anbaufläche für Neupflanzungen in bestimmten Gebieten beschränkt ist. Bei der Genehmigung werden dann Steillagen (Hangneigung ab 15 Prozent) bevorzugt. Dazu müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen.

Weitere Nachweise können nötig sein, wenn Rebflächen für Land- oder Qualitätswein mit Herkunftsbezeichnung infrage kommen (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U. oder geschützte geografische Angabe, g.g.A.).

Beachten Sie, dass Sie bei einer Genehmigung die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen müssen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

In manchen Fällen benötigten Sie keine Genehmigung für Neuanpflanzungen. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn Sie Hauswein als Hobby anbauen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie über die beantragte Fläche verfügen (Grundbuchauszug, Kauf-/Pachtvertrag oder aktueller Auszug aus der EU-Weinbaukartei)
  • bei bestimmten Gebieten: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die nutzbare geografische Angabe (geschützte Ursprungsbezeichnung, g.U./geschützte geografische Angabe, g.g.A.) für Bundesländer, in denen Landesverordnungen mit Anbaubeschränkungen für Flächen außerhalb der Anbaugebiete bestehen
  • bei Steillagen: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Angabe zur jeweiligen Hangneigung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweis: Bei einer Genehmigung müssen Sie die Rebflächen innerhalb von drei Jahren bepflanzen. Pflanzen Sie nicht oder nur unvollständig an, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 pro Hektar verhängen.

Fristen

  • Antragstellung: Im Januar und Februar für Bescheid bis 1. August des Jahres.
  • Anpflanzung: innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228 68452227
Telefax: 030 18106845371
E-Mail: pflanzrechte@ble.de

Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 14:00 Uhr