Die Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen erfolgt durch Abholung beim privaten Endverbraucher (Holsystem) z. B. für LVP – Leichtverpackungen aus Kunststoff, Aluminium, Weißblech oder Verbunden) oder durch die Sammlung an zentralen Sammelplätzen (Bringsystem, i. d. R. Depotcontainer an zentralen Sammelplätzen, z. B. für Altglas).
Die Nutzung ist für private Endverbraucher kostenlos (§ 14 Verpackungsgesetz (VerpackG)). Die Systeme finanzieren sich über Lizenzentgelte der Hersteller, welche verpackte Produkte für private Endverbraucher herstellen. Die Hersteller müssen sich an einem oder mehreren Systemen beteiligen (gemäß § 7 Abs. 1).
In einigen Entsorgungsgebieten wird die LVP-Sammlung als Wertstoffsammlung durchgeführt. Dort dürfen auch weitere Abfälle aus Kunststoff und Metall entsorgt werden. Wo keine Wertstofftonne angeboten wird, müssen Kunststoff- und Metall-Abfälle i. d. R. beim Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgegeben werden.
Verpackungsabfälle von Gewerbetreibenden können nur in Kleinmengen über die Rücknahmesysteme entsorgt werden. In diesem Fall handelt es sich um Orte, an denen zu entsorgende Abfälle anfallen (Anfallstellen, siehe auch (§ 3 Abs. 11 S. 2 und 3 VerpackG), die mit dem privaten Endverbraucher vergleichbar sind. Bei größeren Mengen erfolgt die Entsorgung direkt über den Hersteller oder Verkäufer bzw. eigenständig (§15 VerpackG)
Definition privater Endverbraucher und vergleichbarer Anfallstellen
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__3.html
Systembeteiligungspflicht der Hersteller
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__7.html
Getrennte Sammlung von Verkaufsverpackungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__14.html
Entsorgung von Verpackungen, für die keine Pflicht zur Beteiligung an entsprechenden Systeme besteht
Verträge über die flächendeckende Sammlung
Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Verträge über die Sortierung und Verwertung
Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
keine
Nachweis der flächendeckenden Sammlung
Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten
Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt.
Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.
Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.
Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.
Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt.
Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV):
ca. 5.000€ bis 26.000 €
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5