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Hausnummer Festsetzung
[Nr.99012021002000 ]

Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden.

Die Nummerierung der Grundstücke dient dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz, den Rettungsdienst, für die postalische Zustellung sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis.

Rechtsgrundlage(n)

Online-Antrag Vergabe Hausnummer

Online-Beantragung einer Hausnummer:

Formular Antrag auf Vergabe einer Hausnummer

Über den oben stehenden Formularassistenten können Sie eine Hausnummer online beantragen. Sollten Vollmachten oder Lageskizzen vorliegen, können diese im Onlineantragsverfahren hochgeladen werden.

Die Zuweisung von Straßen und Hausnummern ist zum zweifelsfreien Auffinden bestimmter Objekte, besonders in Fällen der Gefahrenabwehr (Ärzte, Feuerwehr u. a.), dringend notwendig. Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Zuordnung der Hausnummer kann im Zuge des Bauantragsverfahrens erfolgen oder auf Antrag beim Kataster und Vermessungsamt Frankfurt (Oder).

Datenschutzhinweis:

Informationsblatt DSGVO Online-Formular Antrag auf Vergabe einer Hausnummer (PDF, 370 kB)

Gebühr:

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder), (Tarifstelle Nr. 1.5.), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15, Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2019 auf Seite 180

Bearbeitung:

Nach Antragseingang

Erforderliche Unterlagen:

Bei Antragstellung  werden die Flurstücksangaben (Straßenname, Flur- und Flurstücksnummer) und Angaben zum Gebäude benötigt.

Antragstellung:

Die Antragstellung kann auch persönlich in unserem Amt erfolgen:

Frau Angeliqua Golisch • Stadthaus, Raum 2.131   Goepelstraße 38 • 15234 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-6254 • E-Mail: Kontaktformular

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir vorab um Terminvereinbarung.


Rechtsgrundlagen:

§ 126 (3) - Baugesetzbuch

§ 8 Stadtordnung der Stadt Frankfurt (Oder) im Amtsblatt Nr. 04 vom 19. April 2006 (PDF, 554 KB), Seite 62