Montag | 8.00 – 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 – 18.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 – 16.00 Uhr |
Freitag | 8.00 – 12.00 Uhr |
Samstag, Sonntag, feiertags |
9.00 - 13.00 Uhr |
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 13/2020 - weitergehende Schutzmaßnahmen Inzidenz über 200 (PDF, 635 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 12/2020 - Quarantäne (PDF, 405 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 11/2020 - zusätzliche Schutzmaßnahmen (PDF, 519 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 09/2020 - Anordnung ärztliche Untersuchung Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2,4 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 08/2020 - Infektionsgeschehen Karl-Liebknecht-Gymnasium (NEUFASSUNG) (PDF, 2,1 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 07/2020 - Infektionslage Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 02/2020 (PDF, 1,5 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 06/2020 (PDF, 1,6 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 03/2020 (PDF, 3,3 MB)
In Anbetracht der fortbestehenden Gefährdungslage durch das Virus COVID-19 und der in diesem Zusammenhang festgestellten landesweiten außergewöhnlichen Notlage sind auch die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) aufgerufen, ihre sozialen Kontakte im Dienstalltag auf das notwendige Minimum zu beschränken und die Hygienestandards einzuhalten.
Aus diesem Grund hat der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder) festgelegt, dass alle Verwaltungsleistungen weitestgehend ohne persönlichen Kontakt in den Verwaltungsgebäuden und stattdessen unter Nutzung der bestehenden alternativen Möglichkeiten, z. B. durch Online-Dienstleistungen, E-Mail-Verkehr, postalisch oder mittels telefonischer Bearbeitung von Anliegen, zu erbringen sind.
Falls für Dienstleistungen ausnahmsweise das persönliche Erscheinen in den Verwaltungsgebäuden jedoch geboten oder gar unverzichtbar ist, werden Sie gebeten, dies zunächst mit den zuständigen Einrichtungen telefonisch zu erörtern und einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen zu vereinbaren. Nutzen Sie dafür die Online-Terminvereinbarung. Damit kann auch in Ihrem Interesse durch Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von etwaigen Warteschlangen dem Infektionsschutz Rechnung getragen werden. Falls Sie unsere Verwaltungsgebäude aufsuchen, wird Ihnen dringend empfohlen, dort Coronavirus-Schutzmaske zu tragen.
Bürgerinnen und Bürger können sich per E-Mail und Telefon an die Behörde wenden. Die Ämter der Stadtverwaltung sind während der Corona-Pandemie bis auf Weiteres nur zu folgenden Zeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar:
Bürgerinformation Amt für Jugend und Soziales (Deutsch) (PDF, 39 kB)
Citizens Information Office for Youth and Social Affairs (English) (PDF, 190 kB)
Bürgerinformation Amt für Ordnung und Sicherheit (PDF, 332 kB)
Bürgerinformation zentrale Vergabestelle (PDF, 292 kB)
Wenn keine gesonderten Sprechzeiten festgelegt wurden, gelten für Anfragen per Telefon oder E-Mail die normalen Sprechzeiten:
Montag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Freitag |
08:00 - 12:00 Uhr |
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Für alle Ämter der Stadtverwaltung gelten grundsätzlich die allgemeinen Sprechzeiten:
Auf der Infoseite sind Tipps und Angebote zusammengestellt, die von zu Hause aus genutzt werden können. Viele davon wurden in den letzten Tagen extra erstellt, daher wird diese Liste nach und nach wachsen. Es lohnt sich also, immer mal wieder einen Blick auf diese Seite zu werfen.
Gemäß der am 17. Januar 2022 von der Landesregierung beschlossene 3. Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 bis voraussichtlich 30.04.2022 als Testverpflichtung fortgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Bundestag hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage erhöht. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.
Weitere Informationen finden Sie hier...
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.
Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Quelle: Internetseite der Bundesregierung – www.bundesregierung
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 wurde die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können damit auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen: - Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern? ∙Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz?
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.
Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.
Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Für privat Krankenversicherte besteht - wie für alle betreuungspflichtigen Eltern - die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz).
Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.
Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
Mit der neuen Regelung erhalten Eltern bis zunächst 19.03.2022 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling, Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Corona-Sonderregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die beispielsweise an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.
Quelle: Internetseite der Bundesregierung
Aufhebung der Quarantäne- und Nachweispflicht
Mit Datum vom 28. März 2022 hebt Polen alle COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen auf, sodass keine Absonderungs- oder Quarantänepflicht mehr gilt. Auch Personen, die aus dem Ausland nach Polen einreisen, müssen an der Grenze weder einen negativen COVID-19 Test noch einen Impf- oder Genesenennachweis mitführen.
Der Mund-Nasen-Schutz sind nur in medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken) obligatorisch. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im öffentlichen Raum wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzen lediglich empfohlen.
Bei einem positiven Test-Ergebnis auf COVID-19 entscheidet die Ärztin/der Arzt über eine Krankschreibung und empfiehlt gegebenenfalls Selbstisolation. Diese ist jedoch nicht obligatorisch.
Rechtsgrundlage: Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2022 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit einer Epidemie (GBl. 2022 Pos. 679); https://dziennikustaw.gov.pl/D2022000067901.pdf
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Zur Definition "vollständnig geimpft"
Seit 27. Februar 2022 sind vollständig geimpfte Personen, die aus Polen nach Deutschland einreisen, von der Quarantäne in Deutschland befreit sowie brauchen keine Einreiseanmeldung oder Testung vorzunehmen.
Seit 2. März 2022 gelten als vollständig geimpft:
Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen, die nur mit zwei Impfdosen geimpft wurden, nur noch unter bestimmten Bedingungen als vollständig geimpft (Erläuterung folgt zu gegebener Zeit).
Personen mit einer bestätigten Covid-19 Infektion, bei denen die positive Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, gelten weiterhin als genesen.
Die Altersgrenze für diejenigen Personen, die von einem Testnachweis, einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis befreit sind, wurde ebenfalls angehoben. Derzeit müssen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, bei der Einreise aus Polen nach Deutschland keinen Testnachweis, keinen Impfnachweis sowie keinen Genesenennachweis vorweisen.
Rechtgrundlage: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1.3.2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1)
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Neue Definitionen des „Impfnachweises” und „Genesenennachweises“
Seit 15. Januar 2022 gelten im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) angepasste Anforderungen für den vollständigen Impfschutz.
Die jeweils für den vollständigen Impfschutz geltenden Anforderungen sind auf der Webiste des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlicht: www.pei.de/impfstoffe/covid-19
Ein Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV hat nun die Gültigkeit von 90 Tagen (vormals sechs Monate). Die für den Genesenenstatus geltenden Anforderungen werden durch das RKI veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
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Polen wieder als COVID-19 Hochrisikogebiet eingestuft
Seit 5. Dezember 2021 gilt Polen wieder als COVID-19 Hochrisikogebiet. Dies bedeutet veränderte Pflichten für Einreisende aus Polen nach Deutschland. Es gilt nun Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht (inklusive verschiedener Ausnahmen).
Nachweispflicht bedeutet, dass Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bei der Einreise nach Deutschland über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gilt das negative Ergebnis eines Antigentests (max. 48 Stunden alt) oder eines PCR-Tests (max. 72 Stunden alt), das in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegt.
Für den kleinen Grenzverkehr (Einreise für bis zu 24 Stunden nach Deutschland oder Rückkehr aus Polen nach weniger als 24 Stunden Aufenthalt) sowie für Grenzpendelnde sowie Grenzgängerinnen und -gänger ist die Nachweispflicht auf zwei Tests pro Woche reduziert. Diese Nachweispflicht gilt ausschließlich für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
Von der Anmeldepflicht sind v. a. ausgenommen
Diese Personen sind auch grundsätzlich von der Quarantäne freigestellt – unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Alle anderen Personen haben eine zehntägige Quarantäne zu absolvieren. Geimpfte und genesene Personen können sich von der Quarantäne befreien, wenn sie bei der digitalen Einreiseanmeldung den Impf- oder Genesenennachweis anfügen. Dann gilt die Quarantänebefreiung ab sofort. Negativ getestete Personen, die bei der Einreiseanmeldung den Nachweis anfügen, werden von der Quarantäne nach Ablauf von fünf Tagen freigestellt, soweit sie asymptomatisch bleiben.
Weitere Informationen bietet die Website des Robert Koch Instituts: www.rki.de (Stichwort: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI)
Ab dem 12. Februar 2021 verzichtet die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) auf eine eigene Darstellung der aktuellen COVID-19 Statistik. Nach einer Angleichung des Meldeweges zwischen LAVG und RKI gelten deren gemeinsame Zahlen als verbindlich.
Das Dashboard des Landes Brandenburg mit allen relevaten Zahlen
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Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 45 kB)
Arbeitsrecht
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