Unter welchen Bedingungen der ausländischen Führerschein umgeschrieben wird, hängt davon ab, ob es sich um eine der EU/EWR-Staaten oder um einen Drittstaat handelt.
Von der Fahrberechtigung, die außerhalb der EU/EWR-Staaten erteilt wurde , dürfen deren Inhaber, die ihren Wohnsitz im Inland begründen, nur noch 6 Monate nach Begründung Gebrauch machen. Inhaber aus Drittstaaten müssen vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen.
Ob Prüfungen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis, die in der Anlage 11 zu §§ 28 und 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten erforderlich sind, ist in der Tabelle der Anlage 11 festgeschrieben.
Eine Umtauschpflicht besteht für Inhaber eines EU-Führerscheins nicht. Ausgenommen sind die Klassen CE und DE, da diese gem. § 23 FeV den hiesigen Befristungen unterliegen.
Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 35,40 € – 42,60 €
Erforderliche Unterlagen:
-1 biometrisches Passbild
- Personalausweis oder Reisepass mir aktueller Aufenthaltsbescheinigung ( Vorlage bei
Antragstellung)
- Original sowie Kopie des ausländischen Führerscheines, ggf. Übersetzung
- Erklärung der Antragstellers, dass die ausländische Fahrerlaubnis gültig ist
Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Klasse und werden vor Ort von
der Behörde erläutert.
Antragstellung: Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich.
Rechtsgrundlagen: §§ 28 bis 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung