Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen.
Sie können maximal 24 Monate auch in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.
In dieser Zeit gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Folgende Besonderheiten gibt es:
Wenn Sie den 2. Abschnitt der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, benötigen Sie nach der Anmeldung keine Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.
Möchten Sie die Elternzeit in 3 oder mehr Abschnitte einteilen und soll der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beginnen, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Arbeitgeber muss nicht auf die Antragsfrist bestehen und kann auch eine kürzere Frist akzeptieren.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Anmeldung des 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss innerhalb von 8 Wochen passieren, nachdem Ihre Anmeldung der Elternzeit eingegangen ist.
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
Dauer
Kündigungsschutz
Vorzeitiges Ende
Ergänzung Land Brandenburg:
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:
Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):