Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten 3 Lebensjahre.
Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 2 Jahren nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt
- schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
- innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
- bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.
Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.
- Schriftliche Anmeldung gegenüber Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
(gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes)
(gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung)
(gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils)
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Sie können Elternzeit anmelden, wenn Sie
- in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
- mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
- während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen)
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.