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27.03.2013

Besondere Regelungen für Vergnügungen am Karfreitag

Stiller Feiertag:

Am Karfreitag, dem 29. März 2013, dürfen Spielbanken und Spielhallen ganztägig nicht betrieben werden. Öffentliche Sport- und Tanzveranstaltungen sind ebenso nicht gestattet. Das gleiche gilt auch für sonstige Veranstaltungen wie Volksfeste oder Popkonzerte. Ebenfalls den gesamten Karfreitag und länger bis in die Morgenstunden des Karsamstages um 4:00 Uhr dürfen Restaurants, Kneipen oder Diskotheken – sogenannte Schankbetriebe – nur Getränke und Speisen anbieten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind nicht erlaubt. Das regelt das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg. Der Karfreitag gehört zu den so genannten stillen Feiertagen. Mit der Regelung soll der ernste Charakter dieses religiösen Feiertages betont werden.

(Foto: Rike/pixelio.de)