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Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg weist Begehren eines Grundstücksnachbarn zum Bauvorhaben der Errichtung eines Verwaltungsgebäude für die Agentur für Arbeit zurück

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.Juni 2014 eine Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren zum Bauvorhaben „Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes als Agentur für Arbeit und Jobcenter im Quartier Heinrich-von-Stephan-Straße 2, Gartenstraße 5, Bachgasse in Frankfurt (Oder)“ getroffen.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist das Begehren eines angrenzenden Grundstücksnachbarn, die Vollziehung der dem Bauvorhaben zugrundliegenden Baugenehmigung auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung über seine erhobenen Widersprüche und ggf. nachfolgenden Klagen ergangen ist.

Der Nachbar hatte im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Verstößen gegen öffentlich –rechtliche Vorschriften vorgetragen. Diese vermeintlichen Verstöße waren schon Gegenstand im vorhergehenden Rechtschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt     (Oder) gewesen. Bereits das Verwaltungsgericht verneinte mit Beschluss vom 20.09.2013 eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch das Bauvorhaben und wies deshalb den Antrag des Nachbarn ab.

Im Ergebnis seiner sehr umfangreichen Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss dargelegt, dass das Vorbringen des Nachbarn keinen Verstoß gegen die maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften aufzeigt und wies daher die Beschwerde des Nachbarn zurück.

Die Stadt Frankfurt (Oder) sieht auch mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes dem Abschluss der Bauarbeiten im Zentrum unserer Stadt positiv entgegen. Bereits im November 2014 soll die Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen. Die Arbeitsagentur und das Jobcenter können dann am Ende des Jahres Ihre Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger in dem neuen Verwaltungsgebäude aufnehmen.

 

Foto:   Michael Grabscheit/pixelio