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16.04.2020

Distanzwahrung bleibt oberstes Gebot der COVID-19 Eindämmung

In einer Telefonschaltkonferenz hat sich Bundeskanzlerin Angela Merkel gestern, am Mittwoch, 15. April 2020 mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Bundesländer auf wesentliche gemeinsame Entscheidungen über die Beibehaltungen, Lockerungen sowie weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Deutschland verständigt. Aktuell berät Oberbürgermeister René Wilke mit den Mitgliedern der Landesregierung sowie seinem Verwaltungsstab über deren Umsetzung im Land Brandenburg und in der Stadt Frankfurt (Oder). Es ist davon auszugehen, dass die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) morgen, am Freitag, 17. April 2020 verbindliche Aussagen über die jetzt noch offenbleibenden Fragen treffen kann.

Sicher und für die Stadt Frankfurt (Oder) von hoher Relevanz ist:

Weiterhin auf Abstand bleiben!

Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt, Abstand zu halten. Deshalb ist es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.

Tragen von Alltagsmasken

Die Nutzung sogenannter Alltagsmasken wird insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.  

Konzeptionelle Vorbereitung der Öffnung von Kitas, Schulen und Bildungseinrichtungen

Vor der Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen ist ein Vorlauf notwendig. Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können.

Ab dem 4. Mai 2020 können prioritär auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, und die letzte Klasse der Grundschule beschult werden.

Großveranstaltungen untersagt

Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Partielle Geschäftsöffnungen unter Einhaltung von Auflagen

Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

  • Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
  • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen

Öffnung von Friseursalons unter Auflagen ab 4. Mai 2020

Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wiederaufzunehmen.

Zusammenkünfte der Religionsausübung bleiben untersagt

Persönliche Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und anderer Glaubensgemeinschaften sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sind bis aus Weiteres untersagt.

Hygienekonzepte bei Vor-Ort-Arbeit in Unternehmen

Sicheres Arbeiten in Industrie und Mittelstand muss möglichst umfassend gewährleistet werden. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gegenüber den Mitarbeitenden eine besondere Verantwortung: Infektionsschutz ist eine prioritäre Aufgabe. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblicher Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen.

Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies realisierbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.

Weiterhin Verzicht auf touristische Erlebnisse

Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und (Verwandten-) Besuche zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten.

Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Für Ein- und Rückreisende bleibt weiter eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet.

Für den Warenverkehr, für Pendlerinnen, Pendler und andere beruflich Reisende bleibt die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland weiter wie bisher grundsätzlich möglich.

Gegenüber der Landesregierung Brandenburg artikuliert Oberbürgermeister René Wilke aktuell unter anderem folgende zur Stunde noch offenen Fragen:

  • Wann werden neue Landesverordnungen erlassen und ab wann treten sie in Kraft?
  • Welche Spielräume für eigene Entscheidungen haben kreisfreie Städte und Landkreise?
  • Unterstützt die Landesregierung Brandenburg die Beschaffung der „dringend empfohlenen“ Alltagsmasken?
  • Welche Definition gilt in Brandenburg für „Großveranstaltungen“ und welche Maßgaben für kleinere Veranstaltungen?
  • Wie werden regional unterschiedlich auslegbare Elemente der gestrigen Einigung in Brandenburg umgesetzt?
  • Für welche Berufsgruppen gilt die angekündigte Erweiterung der Notfallbetreuung in Brandenburg?
  • Sind Einkaufszentren im Sinne der kommenden Verordnungen als an ihrer Gesamtverkaufsfläche zu messende Geschäfte zu sehen oder wird jedes einzelne Geschäft in einem solchen Zentrum für sich betrachtet?

Grobübersicht über fortbestehende Maßnahmen aus früheren Beschlüssen

1. Ausdrücklich nicht geschlossen, sondern ggf. auch sonntags geöffnet unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen bleibt:

  • der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der
  • Großhandel

2. Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

3. Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, jedoch bleiben sie im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (mit Ausnahme von Friseuren voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020) geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

4. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

5. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind

  • Gastronomiebetriebe, ausgenommen die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (soweit im Beschluss vom 15. April 2020 nicht explizit anders geregelt), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Outlet-Center
  • Spielplätze

6. Verboten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

7. Weiterhin zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot mindestens für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben
  • Auflagen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tourismusbetrieb), das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise