Die städtische Straßenverkehrsbehörde erreichen immer wieder Anfragen zum Fahrverhalten von Radfahrern. Aus gegebenem Anlass gibt die Verkehrsbehörde Hinweise zum richtigen Fahrverhalten, insbesondere zum Befahren von Gehwegen. Radfahrer müssen, wenn die Radwege mit den Verkehrszeichen 240 und 241 ausgewiesenen sind, diese benutzen. Gehwege dürfen nur von Radfahrern benutzt werden, wenn dieses mit Zusatzeichen 1022-10 versehen sind. Ist ein Gehweg für Radfahrer freigegeben, bedeutet dies, dass der Fußgänger weiterhin Vorrang auf dem Gehweg hat. Der Radfahrer hat sich besonders rücksichtsvoll gegenüber dem Fußgänger auf dem Gehweg zu verhalten. Radfahrer müssen immer rechts fahren, auch bei freigegebenen Gehwegen.
Diese Möglichkeit wurde z.B. in der August-Bebel-Straße geschaffen. Auf beiden Seiten ist der Gehweg für Radfahrer freigegeben. Begegnungsmöglichkeiten für Radfahrer sind nicht vorhanden, da der Fußgänger den Vorrang hat. Der Radfahrer kann hier den Gehweg benutzen oder auf der Fahrbahn verbleiben. Viele Radfahrer nutzen eher die Straße, da sie hier schneller fahren können und dürfen. Der Gehweg darf nicht in Gegenrichtung benutzt werden. Sonst kommt es dann an Kreuzungen und Einmündungen durch das Fehlverhalten der Radfahrer zu gefährlichen Situationen und Unfallgefahr zwischen Kraftfahrer und Radfahrer. Beim Abbiegevorgang muss der Kraftfahrer besonders auf Radfahrer achten, die weiter parallel den Gehweg nutzen. Eine Verständigung untereinander, Kraftfahrer und Radfahrer, ermöglicht beiden Verkehrsteilnehmern eine bessere und gefahrlosere Teilnahme am Straßenverkehr. Radfahrer müssen bei Rot an der Ampel anhalten und bei der Nutzung der Fußgängerquerung absteigen und das Rad schieben.
Der Radfahrer hat auf Gehwegen seine Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme im täglichen Straßenverkehr hilft Unfälle zu vermeiden und entspannter am Verkehrsgeschehen teilzunehmen.