Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag die Auszahlung eines „Kinderfreizeitbonus“ beschlossen.
Der einmalige Bonus in Höhe von 100 Euro je Kind soll individuell insbesondere für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Ziel ist es, die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern.
Der Kinderfreizeitbonus wird für Kinder und Jugendliche ohne Antrag gewährt, sofern sie im August 2021 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem Bundesversorgungsgesetz oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls als Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die betroffenen Familien müssen sich dafür an die für sie zuständige Familienkasse wenden und den Bonus dort formlos beantragen. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreizeitbonus ist der Nachweis eines Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld im August 2021. Der aktuelle Bescheid über den Bezug der jeweiligen Leistung ist dem Antrag beizufügen.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular sind online zu finden.