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08.09.2020

Mehr Freiheit bedeutet mehr Verantwortung

Bußgelder für Verstöße gegen die COVID-19 Umgangsverordnung werden in Frankfurt (Oder) umgesetzt

Wie überall in Deutschland ist auch in Frankfurt (Oder) die Einsicht bei der übergroßen Mehrheit der Menschen gewachsen, dass die mittlerweile wieder gewährten Freiheiten zu einer besonderen Verantwortung führen, die geltenden Einschränkungen, Gebote und Pflichten zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 strikt einzuhalten. Aber auch in Frankfurt (Oder) ist zu beobachten, dass eine Minderheit der Bürgerinnen und Bürger entweder gelegentlich aus Leichtsinn oder aus einer verfestigten Überzeugung heraus bewusst gegen ihre Pflichten verstößt. Das gefährdet die Gesundheit vieler Menschen und steigert das Risiko für die Notwendigkeit härterer Maßnahmen, deren Folgen für die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Wirtschaft der Region enorm sein könnten.

In den aktuellen Änderungen der Umgangsverordnung des Landes Brandenburg wurde diesem Problem mit der Einführung weiterer Bußgelder für verschiedene Verstöße gegen die Regeln dieser Verordnung Rechnung getragen.

Die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) nimmt die aktuelle Situation zum Anlass, auf einige Aspekte der gegenwärtigen Verordnungslage hinzuweisen:

  • Unverändert gilt Paragraph 1, Satz 2 der Umgangsverordnung: „Zwischen Personen ist im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“ Hierfür sind nur wenige Ausnahmen zulässig, die zum Beispiel Personen des gemeinsamen Hausstandes, den Schul- sowie den Kitabetrieb umfassen.
  • Im Bereich der Gastronomie ist es nun zulässig, dass sich bis zu sechs Personen an einen Tisch setzen. Der Abstand zu weiteren Personen darf 1,5 Meter jedoch nicht unterschreiten. Die Betreibenden der gastronomischen Einrichtungen haben für die entsprechende Platzierung der Tische und Stühle sowie die Umsetzung der Regelungen Sorge zu tragen.
  • Maximal 75 Personen dürfen aktuell an privaten Feierlichkeiten in Privaträumen sowie auf Privatgrundstücken teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Ermöglichung und Umsetzung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander, ausgenommen spezielle Personengruppen. Pflicht ist zudem auch bei privaten Feiern die Dokumentation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer, um im Infektionsfall eine zügige Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu ermöglichen. Verstöße gegen diese Regelungen werden mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Hinzu kommen im Falle eines resultierenden Infektionsgeschehens eventuelle Schadensersatzansprüche, die von infizierten Personen geltend gemacht werden können.
  • Neu ist die Festlegung eines Bußgeldes von bis zu 250,00 Euro für Personen, die sich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personen-Nahverkehr (das umfasst auch Haltestellen und Bahnhöfe) sowie in Geschäften des Einzelhandels und überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern objektiv nicht eingehalten werden kann, ohne Vorlage eines glaubhaften ärztlichen Attestes verweigern.

In Abstimmung zwischen dem Amt für Ordnung und Sicherheit sowie dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt (Oder) mit der Polizei wurde nun festgelegt, ab der 38. Kalenderwoche 2020 stadtweit die Kontrolltätigkeit zu intensivieren, die ergänzend zu weiteren Feststellungsmöglichkeiten von Verstößen (z.B. durch Anzeigen oder neues Infektionsgeschehen) Fehlverhalten sanktioniert. Unterstützung leistet dabei die Landespolizei im Rahmen der Amtshilfe, während sich die Bundespolizei verstärkt der Kontrolltätigkeit im Bahnverkehr zuwendet.