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26.03.2020

Stadt nutzt Möglichkeiten zur Abschwächung wirtschaftlicher Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19

Zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der aktuell kritischen Situation hat der Bundestag nun gemeinsam mit der Bundesregierung ein unter Hochdruck erarbeitetes Programm gemeinsam mit einem Rekord-Nachtrag für den Bundeshaushalt 2020 vorgelegt. Damit soll die Bereitstellung finanzieller Mittel für mehrere Rettungsschirme zugunsten von Betrieben, Beschäftigten und Selbständigen zur Überwindung der Corona-Krise erfolgen.

Darüber hinaus plant das Land Brandenburg einen weiteren Rettungsschirm für Hilfen in Höhe von etwa einer Milliarde Euro. Ein Nachtragshaushalt wird hier vorbereitet.

Die Hilfen werden sehr unterschiedlich zugeschnitten sein und reichen über Kurzarbeitergeld, Erhöhung von Kinderfreibeträgen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis hin zu zinsgünstigen Liquiditätsdarlehen oder auch der Übernahme der Kitabeiträgen von Eltern im Falle einer nicht gewährten Betreuung.

Auf kommunaler Ebene werden mögliche Unterstützungen Frankfurter Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger durchdacht. Einige bereits etablierte Instrumentarien werden wieder verstärkt genutzt und Anträge derzeit wohlwollend entschieden.

So hat Kämmerin Corinna Schubert in Abstimmung mit Oberbürgermeister René Wilke entschieden, im Bereich der Gewerbesteuern und Grundsteuern Stundungen, also die Verschiebung von Zahlungsterminen auf einen späteren Zeitpunkt, zugunsten der Antragstellenden zu bewilligen, obwohl die Stadt selbst mit ihrem eigenen Haushalt nach wie vor den Auflagen als Haushaltssicherungs-Kommune unterliegt.

Es sind auch formlose Anträge möglich; zumeist werden diese jedoch von den vom Unternehmen beauftragten Steuerberatungsbüro gestellt. Wer selbst einen entsprechenden Antrag stellen möchte, wendet sich per E-Mail an Elisabeth.Kraetzer@frankfurt-oder.de.

Darüber hinaus ist im gewerblichen Bereich eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich. Das liegt jedoch nicht im Ermessen der Stadtverwaltung. Darüber entscheidet das jeweils zuständige Finanzamt auf entsprechenden Antrag.