Hilfsnavigation
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt
03.06.2021

Teilerfolg vor Verwaltungsgericht Cottbus

Die Stadt Frankfurt (Oder) und die Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (FWA) klagen seit Mai 2019 gemeinsam gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) des Landes Brandenburg, in welchem nach Ansicht der Kläger wegen der ohnehin schon sehr hohen Sulfatbelastung der Spree die Belange der Trinkwasserversorgung für die Stadt und die umliegenden Gemeinden nicht ausreichend berücksichtigt sind. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und die Einstellung der Flutung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verlangt.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Cottbus nunmehr dem einstweiligen Rechtsschutzinteresse teilweise entsprochen, indem es eine Flutung des Resttagebaus nur bis zu einer Höhe von 61,8 m NHN genehmigt und damit eine Ausleitung von sulfatbelastetem Wasser aus dem Cottbuser See bis zur Entscheidung in der Hauptsache verhindert wird.

In der Hauptsache, ob der Planfeststellungsbeschluss des LBGR unzulässig ist, wurde noch keine Entscheidung getroffen. Das Gericht verweist hier auf zahlreiche komplexe Rechtsfragen, die den Trinkwasserschutz nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) betreffen. Insbesondere sieht das Gericht als entscheidend an, ob und, wenn ja, welcher Schutzgehalt dem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 WRRL für die Trinkwassergewinnung der FWA zukommt. Zur Klärung der Frage wird das Gericht im Hauptsacheverfahren den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen.

Der Wortlaut des Art. 7 WRRL ist als Zielvorgabe an die Mitgliedsstaaten formuliert, dessen Verletzung zur Versagung eines konkreten Vorhabens führen kann, wenn das zuzulassende Vorhaben geeignet ist, den Zustand des betreffenden Gewässers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands zu gefährden.

Ausweislich der Antragsunterlagen für das Vorhaben des Cottbuser Sees wird der See nach Flutung und Ausleitung in die Spree zu einem zusätzlichen Sulfatemittenten, da die Sulfatkonzentration im See deutlich höher als in der Spree ist. Deshalb sehen die Stadt Frankfurt (Oder) und die FWA in dem Vorhaben eine akute Gefährdung der Trinkwasserversorgung gemäß der Trinkwasserverordnung.

Oberbürgermeister René Wilke: „Mit dem jetzt erzielten Teilerfolg sind wir zufrieden und arbeiten engagiert daran, die juristische Auseinandersetzung insgesamt im Sinne der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt und Region zu entscheiden. Durch die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sehen wir uns in der weiterhin bestehenden - und gutachterlich gestützten - Forderung nach der Finanzierung eines Ausbaus des Wasserwerkes in Briesen bestärkt.“