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Windräder in Hohenwalde können zunächst errichtet werden

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin – Brandenburg mit Beschluss vom 19. November 2008

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Beschwerde des Landesumweltamtes und der Bauherren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2008 zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst auf Antrag der Stadt Frankfurt (Oder), die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Stadt gegen die im April und Mai 2007 erteilten Genehmigungen des Landesumweltamtes zur Errichtung zweier Windkraftanlagen nördlich von Hohenwalde angeordnet. Die Stadt war dem Bauvorhaben entgegengetreten, da die beantragten und genehmigten Windkraftanlagen 66 m bzw. 71 m außerhalb des im Flächennutzungsplan der Stadt Frankfurt (Oder) dargestellten Sondergebietes für Windkraftanlagen liegen sollen. Die Darstellung von Sondergebieten, sog. Konzentrationszonen, sollte gerade die Errichtung von Anlagen außerhalb dieses Gebietes verhindern.
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abgeändert und den Antrag der Stadt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es kam zu dem Ergebnis, dass nach der erfolgten summarischen Prüfung mehr für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung spreche und das Interesse an der Vollziehung der Genehmigung höher sei als am Nichtvollzug.
Im Wesentlichen führte das Gericht aus, dass einiges dafür spreche, dass die Genehmigungen rechtmäßig seien, auch wenn die Darstellung des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben widersprechen würde. Denn die vorgenommene Ausweisung im Flächennutzungsplan schließe die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der dargestellten Sondergebiete nur in der Regel aus. Hier liege möglicherweise eine Ausnahme von dieser Regel vor, ein sogenannter atypischer Fall, da im fraglichen Gebiet bereits eine Windkraftanlage errichtet worden sei, die außerhalb der Windenergiekonzentrationszone in zweiter Reihe liegt.
Zudem befinden sich die genehmigten Windenergieanlagen im Randbereich des im Regionalplan festgesetzten Windeignungsgebietes. Auch sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu befürchten, dass an dem Standort aufgrund der Errichtung der strittigen Anlagen die Errichtung von mehr als max. 6 bis 8 Anlagen zu befürchten sei.
Letztlich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien.
Über den gegen die erteilten Genehmigungen erhobenen Widerspruch hat das Landesumweltamt noch nicht entschieden. Es ist jedoch zu vermuten, dass es den Widerspruch der Stadt zurückweisen wird, welche dann zu entscheiden hat, ob sie den weiteren Klageweg beschreiten will.
Da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes unanfechtbar ist, müssen die Einwohner von Hohenwalde und Lichtenberg demnächst mit der Errichtung der Windkraftanlagen durch den Bauherrn rechnen.